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Welchen konkreten Mengen an Schwarzpulver und Nitrocellulose-Pulver dürfen zusammen gelagert werden?
KomNet Dialog 8957
Stand: 09.05.2022
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sprengstoffe, Pyrotechnik > Sicherer Umgang mit Sprengstoffen
Frage:
Nach den Maßgaben der Nr. 4.2 Absatz 1 des Anhangs zur 2. SprengV kann ein Schütze (Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 SprengG) in seiner Wohnung sowohl Schwarzpulver (Lagergruppe 1.1) und Nitrocellulosepulver (Lagergruppe 1.3) gemeinsam aufbewahren. Soll nur Schwarzpulver aufbewahrt werden, gilt eine Höchstmenge von 1 kg (Anlage 6, Zeile 2, Spalte 3). Soll dagegen nur Nitrocellulosepulver aufbewahrt werden, gilt eine Höchstmenge vom 3 kg (Anlage 6, Zeile 8, Spalte 3). Die o. g. Maßgabe lautet: Sollen Explosivstoffe mehrerer Zeilen in einem Raum gemeinsam aufbewahrt werden, gilt als zulässige Gesamtmenge für diesen Raum die jeweils kleinste zulässige Höchstmenge der betreffenden Zeilen. - Welchen konkreten Mengen an Schwarzpulver und NC-Pulver dürfen nun gelagert werden?
Antwort:
Bei der Aufbewahrung nur einer der beiden genannten Stoffe gelten die in der Frage genannten Höchstwerte.
Bei einer Zusammenlagerung gilt die Gesamtmenge aus beiden Stoffen der gefährlichsten Stoffart (also dem Schwarzpulver) zugehörig. Die Aufteilung wieviel Schwarzpulver (SP) oder Nitrocellulosepulver (NC) gelagert werden, liegt in der Entscheidung des Schützen.
Insgesamt darf also bei der Zusammenlagerung von SP und NC die Gesamtmenge von 1 kg nicht überschritten werden.
Auf die Informationen der Bezirksregierung Düsseldorf zum Thema Sprengstoffwesen weisen wir hin.