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Es wird beide Systeme nebeneinander geben. Für den notwendigen Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten hat der Fahrer gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu sorgen. Neben der bestehenden Mitführungsverpflichtung der Schaublätter, und eventueller Ersatzaufzeichnungen bei Betriebsstörungen gemäß VO EWG 3821/85 Art. 16 Abs. 2 wird es die Mitführungsverpflichtung der Ausdrucke des digitalen Kontrollgerätes und ...
Stand: 15.05.2012
Dialog: 3208
Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegen der Fahrperso ...
Stand: 10.05.2012
Dialog: 16194
Die Fahrten fallen unter § 1 Abs. 6 der Fahrpersonalverordnung/FPersV und somit müssen die Fahrer die Lenk- und Ruhezeiten nachweisen. Das Nachweisen der Lenk- und Ruhezeiten durch GPS-Aufzeichnungen ist nicht gesetzeskonform. Der freiwillige Einbau von EG-Kontrollgeräten wäre eine Lösungsvariante, denn durch den Einbau von EG-Kontrollgeräten wäre eine rechtskonforme Aufzeichnung der einzelnen Tät ...
Stand: 08.05.2012
Dialog: 16169
Die Antwort ist dem in der Frage angesprochenen § 21 Fahrpersonalverordnung - FPersV zu entnehmen: § 21 Abs. 1 Nr. 10: Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2, 3 oder Satz 4 oder Abs. 2 oder 3 eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig ausstel ...
Stand: 01.05.2012
Dialog: 16124
Bei Beschädigung, Fehlfunktion oder Verlust der Fahrerkarte müssen die Fahrer bei den Behörden, in deren Zuständigkeitsbereich sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, binnen sieben Kalendertagen einen Antrag auf Ersetzung der Fahrerkarte stellen. Der Fahrer darf in diesen Fällen seine Fahrt ohne Fahrerkarte während eines Zeitraums von höchstens 15 Kalendertagen fortsetzten (dabei spielt es keine Ro ...
Stand: 26.04.2012
Dialog: 16101
Der Nachweis, dass die Handwerkerregelung in Anspruch genommen werden kann, muss bei einer Kontrolle glaubhaft vorgebracht werden können. Dazu gibt es kein formalisiertes Verfahren, sondern die Gesamtumstände der Fahrt und die mitgeführten Materialien müssen darauf hinweisen, dass es tatsächlich um eine Fahrt handelt "zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Au ...
Stand: 15.04.2012
Dialog: 7369
Fahrzeuge, die in Verbindung mit der Instandhaltung von Kanalisation, ..., eingesetzt werden, unterliegen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 8 Fahrpersonalverordnung www.gesetze-im-internet.de/fpersv/__18.html nicht den Fahrpersonalvorschriften. Von der Ausnahme werden jedoch ausschließlich Fahrten zur Wartung und Instandhaltung bestehender Anlagen erfasst. Damit fallen der Transport von Teilen noch zu erbauen ...
Stand: 15.03.2012
Dialog: 15802
Nein, das kann daraus nicht abgeleitet werden.Regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten (45 Stunden) dürfen nicht im Fahrzeug verbracht werden, selbst dann nicht, wenn im Fahrzeug eine geeignete Schlafmöglichkeit vorhanden ist.Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit könnte demnach z.B. in einem Hotelzimmer oder einer Pension eingelegt werden.(Artikel 8 Abs. 8 der (EG) VO 561/2006).. ...
Stand: 03.03.2012
Dialog: 15709
Wenn eine Fahrt im Rahmen einer generellen, personenbezogenen Nachweisverpflichtung durchgeführt wird, darf eine Person, die nicht im Besitz einer Fahrerkarte ist, dieses Fahrzeug nicht lenken. Die erweiterten Regelungen über die Mehrfahrerbesatzung gem. der VO-EG 561/2006 sowie des § 21a des Arbeitszeitgesetzes/ArbZG dürfen in diesem Fall nicht in Anspruch genommen werden. Unabhängig davon gelten ...
Stand: 17.02.2012
Dialog: 15590
Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 10 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) www.gesetze-im-internet.de/fpersv/__18.html sind Spezialfahrzeuge, die zum Transport von Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes verwendet werden, von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr befreit. Wer Schausteller ist, ist im Gewerberecht geregelt. In der Gewerbeordnung (Titel III Reisegewerbe) www.gesetze-im-internet.de/g ...
Stand: 05.01.2012
Dialog: 15276
Für die Inanspruchnahme der sog. "Handwerkerregelung" ist nicht entscheidend, wo das Fahrzeug zugelassen ist. Ausschlaggebend ist in diesem Fall viel mehr, bei welcher Niederlassung der Fahrer beschäftigt ist und ob er von seinem Beschäftigungsort aus im 50-km Umkreis bleibt oder nicht.Im Fall einer Straßenkontrolle muss für die kontrollierenden Personen selbstverständlich nachvollziehbar sein, an ...
Stand: 22.12.2011
Dialog: 15203
Für den Leichentransport ist kein Ausnahmetatbestand in der (EG) VO Nr. 561/2006 bzw. in der Fahrpersonalverordnung/FPersV vorgesehen.In diesem konkreten Fall gilt die Fahrpersonalverordnung, d.h. die Lenk- und Ruhezeitbestimmungen der (EG) VO Nr. 561/2006 sind anzuwenden. Ist kein EG-Kontrollgerät im Fahrzeug eingebaut, müssen die Lenk- und Ruhezeiten gemäß § 1 Abs. 6 der FPersV handschriflich au ...
Stand: 20.12.2011
Dialog: 15186
Werkstattwagen sind vom Anwendungsbereich der EG VO 561/2006 ausgenommen, da diese Fahrzeuge sich grundsätzlich nicht zur Güterbeförderung eignen. Ein Werkstattwagen plus Anhänger (Kompressor bzw. Stromaggregat) ist als Fahrzeugkombination ebenfalls vom Anwendungsbereich ausgenommen! Ein Werkstattwagen plus Anhänger (zur Beförderung von Material) ist als Fahrzeugkombination generell nicht vom Anwe ...
Stand: 28.11.2011
Dialog: 15014
Die Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegen der Fahrp ...
Stand: 11.11.2011
Dialog: 14910
Bei den Ausnahmen nach Art. 13 der Verordnung EG 561/2006 handelt es sich um eine abschließende Aufzählung von Beförderungen mit Fahrzeugen. Der Bereich der Fernwärme fehlt in dieser abschließenden Aufzählung, so dass diese Fahrzeuge sowohl von der Verordnung EG 561/2006 als auch von der Fahrpersonalverordnung erfasst werden. Bei dem Einsatz der entsprechenden Fahrzeuge sollte geprüft werden, ob d ...
Stand: 15.10.2011
Dialog: 3688
Als Fahrer geben Sie das Symbol des Landes, ggf. zusätzlich die Region am Beginn und am Ende des Tages ein. Außerdem sind diverse Fahreraktivitäten (alle sonstigen Arbeitszeiten, bei denen nicht gefahren wird, Ruhezeiten und Unterbrechungen) einzugeben. Andere Informationen werden automatisch auf der Fahrerkarte aufgezeichnet. Das digitale Kontrollgerät übernimmt die Informationen von der Fahrerka ...
Stand: 15.10.2011
Dialog: 3131
Die wöchentliche Ruhezeit umfasst nach Artikel 4 Buchstabe h) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 "den wöchentlichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige wöchentliche Ruhezeit“ und eine „reduzierte wöchentliche Ruhezeit“ umfasst; — regelmäßige wöchentliche Ruhezeit eine Ruhepause von mindestens 45 Stunden; — reduzierte wöchentliche Ruhezeit eine Ruh ...
Stand: 07.10.2011
Dialog: 14692
Gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 2 der Fahrpersonalverordnung - FPersV sind Fahrzeuge die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometer vom Standort des Unternehmens verwendet werden oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden, von den Lenk- und Ruhezeiten befr ...
Stand: 06.10.2011
Dialog: 14668
Sofern das Fahrzeug im Verlauf der Arbeitsschicht sowohl im öffentlichen Straßenverkehr als auch in nicht öffentlichen Bereichen bewegt wird, ist das Kontrollgerät zu bedienen und somit die Fahrerkarte zu stecken. Dies ergibt sich aus der Definition des Begriffes "Beförderung im Straßenverkehr" gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.561/2006. ...
Stand: 06.10.2011
Dialog: 14684
Arbeitsschutzrechtlich besteht kein Anrecht einer Arbeitnehmerin mit Kleinkind nicht in der Spätschicht bis 22.00 Uhr arbeiten zu müssen. Bei der beschriebenen täglichen Arbeitszeit / Schichtzeit / Beschäftigungszeit (7.00 - 22.00 Uhr) handelt es sich nicht um Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Das Arbeitszeitgesetz definiert in § 1 die Nachtarbeitszeit als die Zeit zwischen 23.00 Und 6 ...
Stand: 13.09.2011
Dialog: 14498