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In welcher Form kann ein Unternehmen, das Altkleider im Stadtgebiet sammelt, Arbeitszeitnachweise nach FPersV erbringen? Reichen hier GPS-Aufzeichnungen?

KomNet Dialog 16169

Stand: 08.05.2012

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Arbeitszeit von Kraftfahrern

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Frage:

Wir sind ein Unternehmen, das Altkleider mit Hilfe von stationären Altkleiderboxen einsammelt. Die Boxen befinden sich im Stadtgebiet einer Großstadt, in einem Umkreis von bis zu 40 km um den Betrieb unseres Auftraggebers. Die Altkleiderboxen werden von eigenen Mitarbeitern mit firmeneigenen Fahrzeugen während deren Arbeitszeit angefahren und geleert. Bei den Fahrzeugen handelt es sich um Fahrzeuge zwischen 2,8 t und 3,5 t. Es werden ca. 15-20 Boxen während der Arbeitszeit geleert. Der Abstand zwischen den Boxen beträgt teilweise nur mehrere hundert Meter bis einige Kilometer. Muß der Fahrer dieses Fahrzeugs Arbeitszeitnachweise nach § 1 Abs. 6 FPersV führen, was bei den vielen Beladestellen zu einem erheblichen Arbeitsaufwand seitens des Fahrers führen würde? Gibt es hier einschlägige Ausnahmetatbestände? Oder reicht es aus, da die Fahrzeuge GPS überwacht werden, wenn die Fahr- und Arbeitszeiten durch GPS Aufzeichnungen dokumentiert werden.

Antwort:

Die Fahrten fallen unter § 1 Abs. 6 der Fahrpersonalverordnung/FPersV und somit müssen die Fahrer die Lenk- und Ruhezeiten nachweisen. Das Nachweisen der Lenk- und Ruhezeiten durch GPS-Aufzeichnungen ist nicht gesetzeskonform.

Der freiwillige Einbau von EG-Kontrollgeräten wäre eine Lösungsvariante, denn durch den Einbau von EG-Kontrollgeräten wäre eine rechtskonforme Aufzeichnung der einzelnen Tätigkeiten möglich und der Arbeitsaufwand für die Fahrer würde erheblich reduziert.