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Besteht ein Anspruch einer Arbeitnehmerin mit Kleinkind nicht in Spätschicht bis 22 Uhr arbeiten zu müssen?

KomNet Dialog 14498

Stand: 13.09.2011

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.5) > Sonstige Fragen (8.5.2)

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Frage:

Ich arbeite im Lebensmitteleinzelhandel. Unsere Arbeitszeiten sind von 7 bis 22 Uhr. Meine Kollegin hat eine vierjährige Tochter und ist verheiratet. Ihr Partner arbeitet auch im Einzelhandel in einem anderen Betrieb und hat die gleichen Arbeitszeiten. Muss meine Kollegin auch bis 22 Uhr arbeiten? Sie sagt, wegen des Kindes braucht sie es nicht.

Antwort:

Arbeitsschutzrechtlich besteht kein Anrecht einer Arbeitnehmerin mit Kleinkind nicht in der Spätschicht bis 22.00 Uhr arbeiten zu müssen.

Bei der beschriebenen täglichen Arbeitszeit / Schichtzeit / Beschäftigungszeit (7.00 - 22.00 Uhr) handelt es sich nicht um Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Das Arbeitszeitgesetz definiert in § 1 die Nachtarbeitszeit als die Zeit zwischen 23.00 Und 6.00 Uhr. Die Regelung des § 6 Abs. 4 ArbZG gilt hier nicht.

Die Arbeitnehmerin hat insoweit nach dem Arbeitszeitgesetz keinen Anspruch auf eine uhrzeitmäßig bestimmte Arbeitszeit / Beschäftigungszeit. Allerdings müssen die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes bezüglich maximal zulässiger Arbeitszeit § 3 ArbZG) und Ruhezeit (§ 5 ArbZG) eingehalten werden (täglich nicht mehr als 10 h Arbeitszeit und mindestens 11 h ununterbrochene Ruhezeit).

Das Arbeitszeitgesetz finden Sie über den folgenden Link: www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/arbzg/gesamt.pdf .

Hinweis: Ggf. sollten Sie klären (Betriebsrat, Gewerkschaft Verdi), ob auf das Beschäftigungsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet, welcher Rücksicht auf Beschäftigte vorsieht, die durch die längeren Betriebszeiten Schwierigkeiten bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bekämen.
Auszug aus der Information des Bundesfamileinministeriums "Familienfreundliche Regelungen in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen" www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Abteilung2/Pdf-Anlagen/familienfreundliche-regelungen,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf :

Der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel (MTV Einzelhandel, Bayern; Baden-Württemberg; Brandenburg u. a.) nimmt Rücksicht auf Beschäftigte, die durch die längeren Betriebszeiten Schwierigkeiten bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bekämen: „In Betrieben, die an der Spätöffnung teilnehmen, sind die sozialen Belange der Beschäftigten zu berücksichtigen, sowie die besonderen Belastungen, die sich aus der Abendöffnung ergeben. Bei Vorliegen dringender persönlicher Gründe sollen Beschäftigte im Verkauf auf ihren Wunsch hin an den Tagen Montag bis Freitag von einem Einsatz nach
18.30 Uhr ganz oder teilweise ausgenommen werden, wenn dieser Einsatz für sie unzumutbar wäre.
Dies ist regelmäßig der Fall,
- wenn die nach ärztlichem Attest erforderliche Betreuung und Pflege naher Angehöriger bzw. Lebenspartner nicht gewährleistet wäre;
- wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Betreuung und die Beaufsichtigung ihrer Kinder vor Vollendung des 12. Lebensjahres nicht gewährleistet wäre;
 - für Auszubildende am Tag des Berufsschultages.

Beschäftigte, die nach 18.30 Uhr arbeiten und bei einem Geschäftsschluss um 20.00 Uhr in zumutbarem Zeitraum ihren Wohnsitz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen können, wenn sie diese ausschließlich benutzen können, sollen – in erforderlichem Umfang vor 20.00 Uhr – von dem Arbeitseinsatz ausgenommen werden.