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Fallen Leichenwagen unter die Fahrpersonalvorschriften?
KomNet Dialog 15186
Stand: 20.12.2011
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)
Frage:
Ein Leichentransport wird mit einem Sprinter 3,29 t zGG durchgeführt. Müssen die Sozialvorschriften angewendet werden? Benutzung des Tacho? Oder gibt es eine Ausnahme?
Antwort:
Für den Leichentransport ist kein Ausnahmetatbestand in der (EG) VO Nr. 561/2006 bzw. in der Fahrpersonalverordnung/FPersV vorgesehen.
In diesem konkreten Fall gilt die Fahrpersonalverordnung, d.h. die Lenk- und Ruhezeitbestimmungen der (EG) VO Nr. 561/2006 sind anzuwenden. Ist kein EG-Kontrollgerät im Fahrzeug eingebaut, müssen die Lenk- und Ruhezeiten gemäß § 1 Abs. 6 der FPersV handschriflich aufgezeichnet werden (siehe Muster Anlage 1 zur FPersV).
Ist im Fahrzeug ein EG-Kontrollgerät eingebaut, muss dieses gemäß FPersV § 2 Abs. 1 entsprechend benutzt werden, d.h. anstelle von handschriflichen Aufzeichnungen ist vom Fahrer eine Fahrerkarte zu verwenden.
Die Artikel 13, 14, 15, 16 der (EWG) VO 3821/85 sind entsprechend zu beachten.