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Können wir uns auf die Handwerkerregelung berufen, wenn wir Materialien mit einem Fahrzeug / Gespann im Umkreis von 50 Kilometern um eine Niederlassung transportieren?

KomNet Dialog 15203

Stand: 22.12.2011

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Arbeitszeit von Kraftfahrern

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Frage:

Unser Firmenfuhrpark wird zentral verwaltet. Alle, in verschiedenen Standorten im Bundesgebiet und verschiedenen eigenständigen Tochtergesellschaften eingesetzten Fahrzeuge sind am Firmenhauptsitz in NRW angemeldet. Da die Fahrzeuge unregelmäßig, nach Bedarf, zwischen den einzelnen Standorten und Tochtergesellschaften verschoben werden, haben wir keine Information über die vom Unternehmenssitz abweichenden Einsatzorte bei der Zulassungsbehörde hinterlegt. Können wir uns auf die Handwerkerregelung berufen, wenn wir Materialien mit einem Fahrzeug/Gespann im Umkreis von 50 Kilometern um eine Niederlassung transportieren, auch wenn das Fahrzeug andernorts zugelassen ist?

Antwort:

Für die Inanspruchnahme der sog. "Handwerkerregelung" ist nicht entscheidend, wo das Fahrzeug zugelassen ist. Ausschlaggebend ist in diesem Fall viel mehr, bei welcher Niederlassung der Fahrer beschäftigt ist und ob er von seinem Beschäftigungsort aus im 50-km Umkreis bleibt oder nicht.


Im Fall einer Straßenkontrolle muss für die kontrollierenden Personen selbstverständlich nachvollziehbar sein, an welchem Standort der Fahrer beschäftigt ist. Ebenso muss plausibel sein, dass auch alle anderen Vorraussetzungen für die Inanspruchnahme dieses Ausnahmetatbestandes (z.B.: Fahren darf nicht die Haupttätigkeit sein, Fahrer benötigt das beförderte Material ect. zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit) vorliegen.


Auf die Informationen im "Leitfaden zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr -Rechtsvorschriften" des BAG weisen wir hin.