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Muss der Ausgleich einer verkürzten Ruhezeit an die wöchentliche Ruhezeit hinten angehängt, oder kann sie dieser auch vorangestellt werden?

KomNet Dialog 14692

Stand: 07.10.2011

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Arbeitszeit von Kraftfahrern

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Frage:

Ein Busfahrer hat eine verkürzte wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden eingelegt. 21 Stunden sind bis zum Ende der dritten Folgewoche auszugleichen. Der Ausgleich ist an eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit "anzuhängen". Der Busfahrer befindet sich jetzt bereits in der dritten Folgewoche, muss also bis Sonntag 24:00 die verkürzte Wochenruhezeit ausgeglichen haben. Am gleichen Sonntag muss er ab morgens eine wöchentlich Ruhezeit einlegen, da dann die sechs 24-Stunden-Zeiträume vorüber sind, während welcher er gerarbeitet hat. Die Frage ist, ob der Ausgleich (21 Stunden) an die wöchentliche Ruhezeit hinten dran gehängt werden muss oder dieser auch vorrangestellt werden kann? Wird der Ausgleich hinten dran gehängt, muss der Fahrer mind. 45 Stunden (24 Stunden verk. wöchentliche Ruhezeit + 21 Stunden Ausgleich) vor Sonntag 24:00 Uhr die Ruhezeit antreten. Wird der Ausgleich vorangestellt, reicht es aus 21,5 Stunden vor Sonntag 24:00 Uhr die Ruhezeit anzutreten?

Antwort:

Die wöchentliche Ruhezeit umfasst nach Artikel 4 Buchstabe h) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 "den wöchentlichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige wöchentliche Ruhezeit“ und eine

„reduzierte wöchentliche Ruhezeit“ umfasst;

— regelmäßige wöchentliche Ruhezeit eine Ruhepause von mindestens 45 Stunden;

— reduzierte wöchentliche Ruhezeit eine Ruhepause von weniger als 45 Stunden, die vorbehaltlich der Bedingungen des Artikels 8 Absatz 6 auf eine Mindestzeit von 24 aufeinander folgenden Stunden reduziert werden kann."

In Artikel 8 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ist folgendes geregelt:


"In zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrer mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:

— zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder

— eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der drittenWoche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.

Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit."

Nach Artikel 8 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt:


"Jede Ruhepause, die als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen."

Gemäß Art. 8 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ist bei der Inanspruchnahme der Aufteilungsmöglichkeit der wöchentlichen Ruhezeit zu beachten, dass die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause (45 h - 24h = 21h) ausgeglichen wird. Diese Ruhepause muss ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden und eine mindestens 9 stündige Ruhezeit ist anzuhängen.

Ein Ausgleich der wöchentlichen Ruhezeit im Voraus kann nicht stattfinden.