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Gilt die Ausnahme in Art. 13 Buchstabe h der EG-Verordnung 561/2006 auch für Unternehmen im Bereich der Fernwärme?

KomNet Dialog 3688

Stand: 15.10.2011

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Digitales Kontrollgerät

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Frage:

Wie ist die Ausnahme `Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen ... der ... Elektrizitätswerke ... eingesetzt werden` in Art. 4 Ziff. 6 der EG-Kontrollgeräte-VO (EWG) Nr. 3820/85 zu verstehen? Sind damit auch solche Fahrzeuge gemeint, die nicht im Dienste der Stromversorgung unterwegs sind, sondern für eine andere Sparte eines Versorgungsunternehmens (z.B. Fernwärme)?

Antwort:

Bei den Ausnahmen nach Art. 13 der Verordnung EG 561/2006 handelt es sich um eine abschließende Aufzählung von Beförderungen mit Fahrzeugen. Der Bereich der Fernwärme fehlt in dieser abschließenden Aufzählung, so dass diese Fahrzeuge sowohl von der Verordnung EG 561/2006 als auch von der Fahrpersonalverordnung erfasst werden. Bei dem Einsatz der entsprechenden Fahrzeuge sollte geprüft werden, ob die Ausnahmeregeln des § 18 Abs. 1 Nr. 7 Fahrpersonalverordnung Anwendung finden kann.

Weitere Informationen zum digitalen Kontrollgerät bietet die Broschüre "Digitales Kontrollgerät, Fahrerkarte, Werkstattkarte, Unternehmenskarte. Antworten auf häufig gestellte Fragen" der Arbeitsschutzverwaltung NRW.