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Welche Folgen kann es haben, wenn ein Fahrer vergisst, die ihm vom Unternehmer gemäß § 20 FPersV ausgehändigte Bescheinigung mitzuführen?
KomNet Dialog 16124
Stand: 01.05.2012
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)
Frage:
Was ist, wenn in einem Unternehmen der Fahrer vergisst, die ihm vom Unternehmen ausgehändigte Bescheinigung gem. § 20 FPersVO i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 10 FPersVO mitzuführen? Ergeht dann ein Bußgeld gegen das Unternehmen, oder kann es die Bescheinigung nachreichen?
Antwort:
Die Antwort ist dem in der Frage angesprochenen § 21 Fahrpersonalverordnung - FPersV zu entnehmen:
§ 21 Abs. 1 Nr. 10:
Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2, 3 oder Satz 4 oder Abs. 2 oder 3 eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig ausstellt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht für den vorgeschriebenen Zeitraum aufbewahrt.
§ 21 Abs. 2 Nr.15:
Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 4 eine Bescheinigung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig vorlegt oder die Bescheinigung selbst als beauftragte Person unterzeichnet.
Ob ein ordnungswidriges Verhalten vorliegt und die Verantwortlichkeit wird im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens im Einzelfall geprüft.