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von Arbeitgeber und Betriebsarzt in einer Person nicht gegeben. Somit ist dies nicht zulässig. ...
Stand: 07.05.2016
Dialog: 26559
zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet."Eine Definition für Nachtarbeit und Nachtarbeitnehmer findet sich im § 2 ArbZG:" Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, dieauf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten ...
Stand: 25.01.2024
Dialog: 43287
Am 31.10.2013 trat die Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in Kraft, welche die wesentliche rechtliche Grundlage für die arbeitsmedizinische Vorsorge im Betrieb darstellt. Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin führt anlässlich der arbeitsmedizinischen Vorsorge ein individuelles Beratungsgespräch mit dem oder der Beschäftigten. Er/sie bespricht die persönliche ...
Stand: 26.11.2013
Dialog: 19872
Diese Verfahrensweise ist nicht erlaubt. In der ArbMedVV wird in § 6 "Pflichten des Arztes oder der Ärztin" unter Punkt (1) u. a. ausgeführt: Der Arzt oder die Ärztin hat die ärztliche Schweigepflicht zu beachten. In § 6 (3) wird ausgeführt: "Der Arzt oder die Ärztin hat 1. das Ergebnis oder die Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge schriftlich festzuhalten und den oder die Beschäftigte darübe ...
Stand: 12.12.2014
Dialog: 22694
oder die Ärztin hat die ärztliche Schweigepflicht zu beachten."§ 6 Abs. 2 ArbMedVV erläutert zum Biomonitoring (dies ist z. B. die Bestimmung von Gefahrstoffen oder deren Stoffwechselprodukten im biologischen Material, d. h. Blut oder Urin):"(2) Biomonitoring ist Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge, soweit dafür arbeitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren und geeignete Werte zur Beurteilung ...
Stand: 14.07.2022
Dialog: 19977
Nein, Fristen werden weder in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) noch in der AMR 6.3 "Vorsorgebescheinigung" genannt.In § 6 Pflichten des Arztes oder der Ärztin ArbMeddV heißt es:"(3) Der Arzt oder die Ärztin hat1.das Ergebnis sowie die Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge schriftlich festzuhalten und den oder die Beschäftigte darüber zu beraten,2.dem oder der Beschäf ...
Stand: 14.02.2023
Dialog: 43746
Die normative Regelungen zur Arbeitsmedizinische Vorsorge finden sich in §3 Abs. 2 der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge - VorsorArbmedVV: „Dem Arzt oder der Ärztin sind alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über den Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung des Arbeitsplat ...
Stand: 20.06.2014
Dialog: 21389
der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen; § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt."Da die Verpflichtung der Aufbewahrung dieser Unterlagen den Arbeitgeber betrifft, ist dies unabhängig von einem Wechsel der betriebsärztlichen Betreuung.Hiervon unabhängig ist der Umgang mit Ergebnissen und Befunden arbeitsmedizinischer Untersuchungen, die der Betriebsarzt ...
Stand: 13.08.2024
Dialog: 22856
Wenn ein Arbeits- oder Betriebsmediziner (bzw. eine Arbeits- oder Betriebsmedizinerin) für bestimmte Vorsorgemaßnahmen bzw. Untersuchungsmethoden nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen Anerkennungen oder Ausrüstungen verfügt, so hat er oder sie Ärzte oder Ärztinnen hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen (§ 7 Abs.1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ...
Stand: 23.02.2022
Dialog: 21405
der arbeitsmedizinischen Vorsorge und − die ärztliche Beurteilung, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge angezeigt ist. Weitere Angaben, zum Beispiel zum Befund oder zu Diagnosen, sind nicht Bestandteil der Vorsorgebescheinigung. Sie unterliegen (umfassend) der ärztlichen Schweigepflicht. Nähere Ausführungen enthält die vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) erarbeitete Arbeitsmedizinische Regel ...
Stand: 05.03.2025
Dialog: 43916
aus den Bereich der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - DGUV haben einen empfehlenden Charakter. Sie stellen Hinweise für die beauftragte Ärztin/ den beauftragten Arzt dar und entsprechen den allgemein anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss ein Arbeitgeber mit Unterstützung der Betriebsärztin/ des Betriebsarztes klären, ob die v. g. Grundsätze ...
Stand: 17.02.2022
Dialog: 13053
, solange die sonstigen Anforderungen (z.B.auf Verlangen Einsichtnahme durch den zuständigen Betriebsarzt, der zuständigen Betriebsärztin oder eventuelle Aufbewahrungsfristen) erfüllt werden. ...
Stand: 13.04.2023
Dialog: 21605
(AMR). Im § 3 ArbMedVV sind die allgemeinen Pflichten des Arbeitgebers aufgeführt. Danach hat der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen."(2) Der Arbeitgeber hat zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge einen Arzt oder eine Ärztin nach § 7 zu beauftragen. Ist ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin nach § 2 ...
Stand: 11.09.2019
Dialog: 42823
von Pflichtvorsorge zu stellen.In Bezug auf die von Ihnen dargelegte Arbeitsplatzsituation bzw. Arbeitsaufgabe gibt die AMR unter Punkt 4.2 „Anhaltspunkte zur Beurteilung weiterer Tätigkeiten“ konkrete Hinweise, indem als Parameter eine "Lufttemperatur über 45°C und Beschäftigungsdauer > 15 Min." aufgeführt werden. Da im konkreten Fall die Expositionszeit von 15 Minuten unterschritten wird, ergibt sich kein Anlass ...
Stand: 08.10.2018
Dialog: 23847
regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen." Fazit: Im vorliegenden Fall kann bei Bedarf eine entsprechende Wunschvorsorge vom Arbeitgeber verlangt werden. ...
Stand: 16.03.2016
Dialog: 26183
Grundsatz des Rechts auf Selbstbestimmung des Individuums wird somit in der ArbMedVV in Hinblick auf die körperlichen oder klinischen Untersuchungen eindeutig klargestellt.Die individuelle Aufklärung und Beratung des oder der Beschäftigten durch den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin beinhaltet die Befragung zur Krankenvorgeschichte (Anamnese), zu den Arbeitsplatzverhältnissen und den ausgeübten ...
Stand: 13.02.2017
Dialog: 20381
beauftragten Ärztin erhalten kann. Es kann auch ein Hinweis auf einen Termin sein, an dem ein Untersuchungsmobil den Betrieb anfährt oder der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin anwesend ist."Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, eine Angebotsvorsorge anzunehmen, insofern müssen diese, bezogen auf die Angebotsvorsorge nicht an dem Untersuchungstermin teilnehmen. Es empfiehlt sich jedoch, die Ablehnung ...
Stand: 18.07.2024
Dialog: 43983
ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese, einschließlich Arbeitsanamnese. Hält der Betriebsarzt zur Aufklärung und Beratung körperliche oder klinische Untersuchungen für erforderlich, so bietet er diese an.In der ArbmedVV steht in§ 4 Pflichtvorsorge(1) Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Anhangs Pflichtvorsorge für die Beschäftigten zu veranlassen. Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit ...
Stand: 05.09.2023
Dialog: 43813