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Erfordert das Ausschlagen eines Angebots zur Vorsorge gemäß § 5 Abs. 1 ArbMedVV durch Beschäftigte aktives Handeln oder ist ein Nichthandeln ausreichend? Müssen die Beschäftigten sich zwingend mit einer Stellungnahme melden?

KomNet Dialog 43983

Stand: 18.07.2024

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Sonstige Fragen (13.1.5)

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Frage:

Erfordert das Ausschlagen eines Angebots zur Vorsorge gemäß § 5 Abs. 1 ArbMedVV durch Beschäftigte aktives Handeln oder ist ein Nichthandeln ausreichend? Welche Anforderungen werden an die Dokumentation gestellt? Hintergrund: In AMR 2.1 wird an mehreren Stellen von "ausgeschlagen hat" im Zusammenhang mit einer Angebotsvorsorge gesprochen. Diese Formulierung lässt eine aktive Handlung vermuten. Das eigentliche Schutzziel ist erfüllt, wenn das Angebot gemacht wurden (Textform) und das Angebot regelmäßig wiederholt wird. Wie muss der Prozess aussehen: Müssen die Beschäftigten sich zwingend mit einer Stellungnahmen (z.B. Fehlanzeige) melden?

Antwort:

Eine Stellungnahme/Fehlanzeige der Beschäftigten zur Nichtannahme des Vorsorgeangebots wird weder in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) noch in der AMR Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge" oder der AMR Nr. 5.1 "Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge" gefordert.

Unter der Nummer 1 Vorbemerkungen und Zielsetzungen der AMR Nr. 5.1 ist als Anforderung für den Arbeitgeber nachzulesen:

"(1) Ziel dieser AMR ist es zu erläutern und festzulegen, in welcher Form der Arbeitgeber den Beschäftigten Angebotsvorsorge gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit dem Anhang zur ArbMedVV anzubieten hat.

(2) Ziel dieser AMR ist ferner, Formen zu beschreiben, mit denen der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er den Beschäftigten regelmäßig die Angebotsvorsorge im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 ArbMedVV angeboten hat."

Insbesondere möchten wir Nummer 3 Form des Angebots Absatz 3 hervorheben. Hier wird ausgeführt:

"Anschließend ist dem oder der Beschäftigten die betriebsspezifische Verfahrensweise zu erläutern, wie er oder sie einen Termin mit dem für die arbeitsmedizinische Vorsorge beauftragten Arzt oder der hierfür beauftragten Ärztin erhalten kann. Es kann auch ein Hinweis auf einen Termin sein, an dem ein Untersuchungsmobil den Betrieb anfährt oder der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin anwesend ist."


Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, eine Angebotsvorsorge anzunehmen, insofern müssen diese, bezogen auf die Angebotsvorsorge nicht an dem Untersuchungstermin teilnehmen. Es empfiehlt sich jedoch, die Ablehnung vor dem Untersuchungstermin kundzutun.