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Hat der Mitarbeiter an der Pflichtvorsorge teilgenommen, wenn er die klinische Untersuchung nach § 6 (2) ArbMedVV ablehnt?

KomNet Dialog 20381

Stand: 13.02.2017

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Sonstige Fragen (13.1.5)

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Frage:

Zur Zeit beschäftigt uns die letzte Änderung der ArbMedVV vom Oktober 2013. Unser Problem ist aktuell aber die Einschätzung der Teilnahme an der Pflichtvorsorge: Hat der Mitarbeiter an der Pflichtvorsorge teilgenommen, wenn er die klinische Untersuchung nach § 6 (2) ArbMedVV ablehnt? Reicht allein das Beratungsgespräch mit Anamnese für die Teilnahme nach § 4 (2) ArbMedVV aus?

Antwort:

Arbeitsmedizinische Vorsorge im Sinne der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung - ArbMedVV - beinhaltet nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese sowie körperliche oder klinische Untersuchungen, soweit diese für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und der oder die Beschäftigte diese Untersuchungen nicht ablehnt.


Der Grundsatz des Rechts auf Selbstbestimmung des Individuums wird somit in der ArbMedVV in Hinblick auf die körperlichen oder klinischen Untersuchungen eindeutig klargestellt.


Die individuelle Aufklärung und Beratung des oder der Beschäftigten durch den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin beinhaltet die Befragung zur Krankenvorgeschichte (Anamnese), zu den Arbeitsplatzverhältnissen und den ausgeübten Tätigkeiten (Arbeitsanamnese) sowie eine Beratung bzgl. der individuellen gesundheitlichen Gefährdungen am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der vorhandenen Informationen. Der Arzt / die Ärztin klärt den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin über Inhalte, den Zweck und die Risiken der Untersuchung auf. Untersuchungen dürfen nicht gegen den Willen des oder der Beschäftigten durchgeführt werden.


Werden die körperlichen oder klinischen Untersuchungen (z. B. Biomonitoring) nach der eingehenden Beratung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge durch den Arzt oder die Ärztin von der oder dem Beschäftigten abgelehnt, so wird dennoch die Teilnahme an der arbeitsmedizinischen Vorsorge bescheinigt, dies gilt auch für die Pflichtvorsorge.