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Müssen Beschäftigte, die regelmäßig Saunaaufgüsse durchführen, arbeitsmedizinisch untersucht werden?

KomNet Dialog 23847

Stand: 11.06.2025

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Sonstige Fragen (13.1.5)

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Frage:

Müssen/sollen Beschäftigte, die regelmäßig Saunaaufgüsse durchführen und sich maximal 10 Minuten in der Sauna am Stück aufhalten, arbeitsmedizinisch untersucht werden (Hitzearbeitsplatz)? Die entsprechenden Diagramme, die es zur Berechnung gibt, hören bei 50 °C Lufttemperatur auf (reicht in der Sauna nicht aus). Auch wenn die Beschäftigten sich nur relativ kurz dort aufhalten, ist die Effektivtemperatur, auch bei sehr leichter körperlicher Arbeit, wahrscheinlich überschritten.

Antwort:

In Bezug auf Ihre Frage gibt die Arbeitsmedizinische Regel (AMR) hier AMR 13.1 „Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können“ Auskunft:


Die AMR 13.1 beschreibt unter Punkt 4.3 "Arbeitsverfahren/-bereiche, bei denen keine Belastung mit extremer Hitze vorliegt". Unter anderem werden dabei "Tätigkeiten mit kurzfristig (im Minutenbereich) hoher Wärmebelastung wie beispielsweise bei einem Saunaaufguss, Kontrollgängen, Probenahmen."

Punkt 4.1 Absatz 2 führt dazu aus, dass der Arbeitgeber zu prüfen hat, ob eine Wunschvorsorge in Betracht kommt, wenn keine extreme Hitzebelastung vorliegt.


Zur weiteren Klärung der Fragestellung hat auch die DGUV eine Studie zu Gefahrstoffexposition und Hitzebelastung bei der Durchführung von Saunaaufgüssen durchgeführt und aus den Messergebnissen Empfehlungen für die Praxis abgeleitet. Dort wird unter Punkt 3 "Bauliche und organisatorische Empfehlungen" das Anbieten einer arbeitsmedizinischen Vorsorge genannt (Angebotsvorsorge).


Grundsätzlich ist dem Arbeitgeber anzuraten, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine systematische Ermittlung und Bewertung aller relevanten Gefährdungen der Beschäftigten in Bezug auf deren berufliche Tätigkeit durchzuführen und ggf. zielführende Maßnahmen umzusetzen. Ein möglicher Ansatz wäre, die Beschäftigten anzuweisen, die Dauer der Hitzeexposition auf ein absolutes Minimum zu beschränken.