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Müssen Mitarbeiter, die regelmäßig Saunaaufgüsse durchführen arbeitsmedizinisch untersucht werden?

KomNet Dialog 23847

Stand: 08.10.2018

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Sonstige Fragen (13.1.5)

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Frage:

Müssen/sollen Mitarbeiter, die regelmäßig Saunaaufgüsse durchführen und sich maximal 10 Minuten in der Sauna am Stück aufhalten, arbeitsmedizinisch untersucht werden (Hitzearbeitsplatz)? Die entsprechenden Diagramme, die es zur Berechnung gibt, hören bei 50 °C Lufttemperatur auf (reicht in der Sauna nicht aus). Auch wenn die Mitarbeiter sich nur relativ kurz dort aufhalten, ist die Effektivtemperatur, auch bei sehr leichter körperlicher Arbeit, wahrscheinlich überschritten.

Antwort:

In Bezug auf Ihre Frage gibt die Arbeitsmedizinische Regel - AMR - hier AMR 13.1 „Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können“ Auskunft:


Die AMR 13.1 konkretisiert den Begriff „extreme Hitzebelastung“ und beschreibt beispielhaft Tätigkeiten, die durch diese Belastung zu einer besonderen Gefährdung führen können.


Hierzu werden unter Punkt 4 Kriterien für die Veranlassung von Pflichtvorsorge dargelegt. Mit deren Hilfe sollen die betrieblich Verantwortlichen in die Lage versetzt werden, praxisnah und möglichst ohne Inanspruchnahme externer Fachleute oder messtechnischer Dienste die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen kann, am Arbeitsplatz durchzuführen und die Indikation zur Veranlassung von Pflichtvorsorge zu stellen.


In Bezug auf die von Ihnen dargelegte Arbeitsplatzsituation bzw. Arbeitsaufgabe gibt die AMR unter Punkt 4.2 „Anhaltspunkte zur Beurteilung weiterer Tätigkeiten“ konkrete Hinweise, indem als Parameter eine "Lufttemperatur über 45°C und Beschäftigungsdauer > 15 Min." aufgeführt werden. Da im konkreten Fall die Expositionszeit von 15 Minuten unterschritten wird, ergibt sich kein Anlass für die Durchführung einer Pflichtvorsorge.


Die arbeitsmedizinische Beratung im Hinblick auf Hitzearbeitsplätze ist im gegebenen Fall jedoch obligatorisch: Nach einem Kommentar* zu § 6 „Raumtemperaturen" der Arbeitsstättenverordnung entspricht die Tätigkeit „Aufguss“ in der Sauna einem Hitzearbeitsplatz. Die Autoren des Kommentars weisen darauf hin, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich maximal für zehn Minuten in einer 90 Grad Celsius heißen Sauna aufhalten dürfen. Weil danach mit einem Anstieg der Körperkerntemperatur zu rechnen ist, sei anschließend eine Hitzepause (Arbeit im nicht belasteten Klima) von zumindest 50 Minuten erforderlich.


Grundsätzlich ist dem Arbeitgeber anzuraten, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine systematische Ermittlung und Bewertung aller relevanten Gefährdungen der Beschäftigten in Bezug auf deren berufliche Tätigkeit durchzuführen und ggf. zielführende Maßnahmen umzusetzen. Ein möglicher Ansatz wäre, die Beschäftigten anzuweisen, die Dauer der Hitzeexposition auf ein absolutes Minimum zu beschränken. 


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*) Dipl.-Ing. Rainer Opfermann, Dipl.-Ing. Dr. rer. nat. Wilhelm Streit, Prof. Dr.-Ing. habil. Jörg Tannenhauer (Hrsg.): Arbeitsstätten. 40. Ergänzungslieferung August 2003, Forkel-Verlag Heidelberg, ISBN 3-7719-1448-5