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Genügt man der Verpflichtung zum Führen einer Vorsorgekartei, wenn man die notwendigen Daten beispielsweise in der Personalakte erfasst?

KomNet Dialog 21605

Stand: 13.04.2023

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Sonstige Fragen (13.1.5)

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Frage:

Gemäß der ArbMedVV ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Vorsorgekartei zu führen. Wird dieser Verpflichtung genügt, wenn man je Mitarbeiter die notwendigen Daten erfasst (z.B. in der Personalakte)? Oder muss der Arbeitgeber eine Vorsorgekartei führen, in der an einer Stelle alle Daten für alle Mitarbeiter erfasst werden?

Antwort:

Die Pflicht zum Führen einer Vorsorgekartei ergibt sich aus § 3 Abs.4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV):

"Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat; die Kartei kann automatisiert geführt werden. Die Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass Rechtsvorschriften oder die nach § 9 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen."


Somit ist durch die ArbMedVV nicht vorgeschrieben, wie die Vorsorgekartei zu führen ist. Auch in den Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) finden sich keine diesbzgl. Vorgaben. Somit spricht u.E. nichts gegen die von Ihnen vorgeschlagene Vorgehensweise, solange die sonstigen Anforderungen (z.B.auf Verlangen Einsichtnahme durch den zuständigen Betriebsarzt, der zuständigen Betriebsärztin oder eventuelle Aufbewahrungsfristen) erfüllt werden.