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Welche arbeitsmedizinische Vorsorge/Nachsorge muss der Arbeitgeber stellen, wenn er es bisher versäumt hat, die nicht rauchenden Beschäftigten vor Passivrauch zu schützen?

KomNet Dialog 26183

Stand: 16.03.2016

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Sonstige Fragen (13.1.5)

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Frage:

Welche arbeitsmedizinische Vorsorge/Nachsorge muss der Arbeitgeber stellen, wenn er es bisher versäumt hat die nichtrauchenden Beschäftigten vor Passivrauch zu schützen? Z.B. wenn in Büros mit mehreren Personen (Raucher und Nichtraucher) immer noch geraucht wird.

Antwort:

Jeder Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber ist gemäß § 618 BGB, § 62 HGB i.V.m. § 5 ArbStättV verpflichtet, einen solchen zu gewährleisten. Die Fürsorge- und Schutzpflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Beschäftigten führt dazu, dass der einzelne Arbeitnehmer zwar nicht unbedingt ein generelles Rauchverbot für seinen Betrieb, aber zumindest seine Beschäftigung an einem rauchfreien Arbeitsplatz erwirken kann. Nach § 5 ArbStättV hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.

Der in diesem konkreten Fall geschilderte Sachverhalt verstößt also gegen geltendes Recht. Es sollte daher im Gespräch mit dem Arbeitgeber versucht werden, den gesetzlichen Anspruch der Arbeitnehmer auf einen rauchfreien Arbeitsplatz zu verdeutlichen und umzusetzen. Ggf. sollte der Betriebs-/Personalrat eingebunden werden. Sollte dies nicht erfolgreich sein, besteht die Möglichkeit die zuständige Behörde einzuschalten.

Die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge ist eine Maßnahme der sekundären Prävention (im Sinne der Früherkennung bereits bestehender Erkrankungen) und kann nicht dahingehend interpretiert werden, dass der gesetzliche Anspruch des Arbeitnehmers auf einen rauchfreien Arbeitsplatz nicht umgesetzt werden muss, wenn stattdessen arbeitsmedizinische Vorsorge durch den Arbeitgeber angeboten wird!

Wenn der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommt, ist keine arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erforderlich.

Sollten die Arbeitnehmer, welche bisher durch das gemeinsame Arbeiten mit Rauchern in einem Büro Passivrauch ausgesetzt waren, den Wunsch haben, eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu erhalten, so können sie diese als Wunschvorsorge von ihrem Arbeitgeber verlangen. Laut ArbMedVV ist Wunschvorsorge eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht auszuschließen ist, den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin zu ermöglichen hat. 

Dies ist auch im § 11 Arbeitsschutzgesetz zu finden: "Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen."
 
Fazit:

Im vorliegenden Fall kann bei Bedarf eine entsprechende Wunschvorsorge vom Arbeitgeber verlangt werden.