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Darf bei einem neu eingestellten Mitarbeiter die gültige Infektionsschutzvorsorge des vorherigen Arbeitgebers betriebsärztlich übernommen werden?

KomNet Dialog 42823

Stand: 11.09.2019

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Sonstige Fragen (13.1.5)

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Frage:

Darf bei einem neu eingestellten Mitarbeiter die gültige Infektionsschutzvorsorge des vorherigen Arbeitgebers betriebsärztlich übernommen werden? Es handelt sich um Tätigkeiten in der Krankenpflege.

Antwort:

Wie gehen davon aus, dass sich Ihre Anfrage auf die arbeitsmedizinische Vorsorge bezieht, hier speziell auf die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Grundsatz G 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung" und es sich um die Informationen aus der Vorsorgedatei handelt.


Grundsätzlich gilt hier die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und die zugehörigen Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR). Im § 3 ArbMedVV sind die allgemeinen Pflichten des Arbeitgebers aufgeführt. Danach hat der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.

"(2) Der Arbeitgeber hat zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge einen Arzt oder eine Ärztin nach § 7 zu beauftragen. Ist ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen oder diese auch mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragen. Dem Arzt oder der Ärztin sind alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über den Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen. Ihm oder ihr ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen nach Absatz 4 Satz 1 zu gewähren.

...

(4) Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat; die Kartei kann automatisiert geführt werden. Die Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass Rechtsvorschriften oder die nach § 9 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf Anordnung eine Kopie der Vorsorgekartei zu übermitteln. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen; § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt."


Somit kann die Information über die Infektionsschutzvorsorge nur vom Arbeitnehmer selbst übermittelt werden.


Die Pflichten des mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arztes oder der Ärztin finden sich im § 6 ArbMedVV:

"Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge hat der Arzt oder die Ärztin die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich des Anhangs zu beachten und die dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Vor Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss er oder sie sich die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen. In die Arbeitsanamnese müssen alle Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen einfließen."


Fazit:

Grundsätzlich spricht, das Einverständnis des Arbeitnehmers vorausgesetzt, nichts gegen die Übernahme von Erkenntnissen bzw. Informationen aus der Vorsorgedatei. Ob bzw. in welchem Umfang diese Erkenntnisse berücksichtigt werden können, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung einzelfallspezifisch unter Berücksichtigung der o.g. Vorgaben vom Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin zu entscheiden. Eine pauschale 1:1 Übernahme der "Infektionsschutzvorsorge" des vorherigen Arbeitgebers halten wir für nicht zulässig.