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der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst bzw. angeboten werden muss.Nach § 6 Abs. 2 ArbMedVV sind Impfungen Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Dies gilt nicht, wenn der oder die Beschäftigte bereits über einen ausreichenden ...
Stand: 10.03.2025
Dialog: 44083
der Arbeitgeber den Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge auf ihren Wunsch zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. Die Arbeitsmedizinvorsorgeverordnung gilt für die arbeitsmedizinische Vorsorge im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes und folglich auch im Geltungsbereich ...
Stand: 26.11.2019
Dialog: 42939
Die inzwischen aktuellere Vorschrift hierzu ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge – ArbMedVV. Dort finden Sie diesen Sachverhalt unter den Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f. Auch die TRGS 401 wurde hierzu aktualisiert. Pflichtvorsorge ist nach Abschnitt 7 "Arbeitsmedizinische Vorsorge" nach Ziffer 1. Buchstabe d. erforderlich bei:"(...) Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummil ...
Stand: 23.12.2022
Dialog: 12189
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV gilt für die arbeitsmedizinische Vorsorge im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes - ArbSchG (§ 1 Abs.2 ArbMedVV). Da die ArbMedVV keinen eigenständigen Beschäftigtenbegriff enthält, gilt sie für alle Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs.2 ArbSchG. Danach sind Beschäftigte:Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,die zu ihrer Berufsbildung ...
Stand: 19.07.2022
Dialog: 22890
Nach § 4 - Besetzung von Rettungsmitteln des Rettungsgesetzes NRW (RettG NRW) gilt Folgendes:"(1) Die in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzten Personen müssen für diese Aufgaben gesundheitlich und fachlich geeignet sein.(2) Die gesundheitliche und körperliche Eignung ist aufgrund einer ärztlichen Untersuchung durch ein ärztliches Zeugnis vor Aufnahme der Tätigkeit nachzuweisen ...
Stand: 05.12.2024
Dialog: 42721
gilt das Arbeitszeitgesetz nicht für Beamtinnen und Beamte. Hier erlässt der Dienstherr eigene Verordnungen, beispielsweise die "Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen" (Arbeitszeitverordnung - AZVO). Hierin findet sich allerdings kein entsprechender Passus zu arbeitsmedizinischen Untersuchungen.Unabhängig von den Vorschriften zur Arbeitszeit gilt ...
Stand: 22.05.2019
Dialog: 42724
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) gilt für die arbeitsmedizinische Vorsorge im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes. Aus diesem Grund ist zu klären, ob die auf Honorarbasis beschäftigten Personen in einem weisungsgebundenem Arbeitsverhältnis stehen und die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes -ArbSchG- somit auf die Honorarkräfte anzuwenden sind, oder ob ...
Stand: 06.02.2017
Dialog: 28475
, wenn Sie nicht in die Untersuchung einwilligen. Sie können trotzdem die in Frage kommende Tätigkeit ausüben. Der Arzt oder die Ärztin hat Sie im Rahmen des ärztlichen Beratungsgesprächs über die Notwendigkeit der Untersuchung aufgeklärt. Wenn Sie diese verweigern, tragen Sie das Risiko einer sich hieraus eventuell ergebenden gesundheitlichen Schädigung selbst. Gleiches gilt, wenn Sie die Untersuchung zwar durchführen lassen ...
Stand: 26.02.2025
Dialog: 20633
auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend für Sehbeschwerden. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ...
Stand: 26.06.2019
Dialog: 42757
oder ihr unverzüglich Angebotsvorsorge anzubieten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können. (§ 5 (2) ArbMedVV) ...
Stand: 19.08.2021
Dialog: 43555
an einer Pflichtvorsorge teilgenommen hat. Auch Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Dies gilt nicht, wenn der oder die Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt. Diese Fragestellungen müssten im Rahmen einer entsprechenden ...
Stand: 19.06.2014
Dialog: 21374
Für arbeitsmedizinische Vorsorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV. In der ArbMedVV sind Regelungen des staatlichen Rechts und der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften vereinheitlicht und zusammengeführt.Die ArbMedVV sieht für bestimmte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge vor.Demnach sind Pflichtvorsorge zu veranlassen ...
Stand: 12.06.2021
Dialog: 13698
bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen auch mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragen. Für den Fall gilt "abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 dürfen auch Ärzte oder Ärztinnen beauftragt werden, die zur Führung der Zusatzbezeichnung Tropenmedizin berechtigt sind." Tätigkeiten in den Tropen, Subtropen sowie sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen ...
Stand: 20.12.2024
Dialog: 9449
für die Verwendung von Fluchtgeräten und Kurzzeitgeräten für leichte Arbeit unter 3 kg, soweit sie zur Flucht oder leichter Arbeit eingesetzt werden." Das bedeutet, dass für alle anderen Tätigkeiten unter Atemschutz die Vorsorgeuntersuchung unabhängig von der voraussichtlichen Tragedauer durchzuführen sind. Eine Ausnahme gilt für Atemschutzgeräte der der Gruppe 1, die nicht mehr als eine halbe Stunde pro Tag ...
Stand: 22.06.2021
Dialog: 16052
. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können.(3) Der Arbeitgeber hat Beschäftigten sowie ehemals Beschäftigten nach Maßgabe des Anhangs nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können, nachgehende Vorsorge anzubieten. Am Ende ...
Stand: 09.01.2023
Dialog: 43725
, wenn der oder die Beschäftigte ein früheres Angebot ausgeschlagen hat (§ 5 Absatz 1 Satz 3 ArbMedVV).(6) Die Form des Angebots wird in der AMR 5.1, die Vorsorgebescheinigung in der AMR 6.3, die Mitteilung des Arztes an den Arbeitgeber nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV in der AMR 6.4 konkretisiert."Punkt 3"(9) Hat der oder die Beschäftigte die Angebotsvorsorge ausgeschlagen, gilt für die nächste Vorsorge die Maximalfrist, sofern ...
Stand: 16.03.2023
Dialog: 43113
) Hat der oder die Beschäftigte die Angebotsvorsorge ausgeschlagen, gilt für die nächste Vorsorge die Maximalfrist, sofern in der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 5 generell keine kürzere Frist festgelegt worden ist. Führt der oder die Beschäftigte Tätigkeiten aus, die mehrere Vorsorgeanlässe der ArbMedVV betreffen, ist die kürzeste für eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge festgelegte Frist ...
Stand: 24.07.2018
Dialog: 42362
durch direkten Hautkontakt besteht. Dies gilt auch für das von Ihnen genannte Toluol. Weitere Tätigkeiten, die eine Pflichtvorsorge nach sich ziehen, sind in Abs. 1 unter Nr. 2 aufgeführt. Eine Angebotsvorsorge hingegen muss dem Arbeitnehmer entsprechend Abs. 2 Nr. 1 angeboten werden, sobald eine Exposition gegenüber den in der o. g. Liste aufgeführten Gefahrstoffen besteht. Dies bedeutet, dass z. B ...
Stand: 28.12.2015
Dialog: 18839
nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Ange-botsvorsorge anzubieten. Die Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 5.1 zeigt einen Weg der Angebotsunterbreitung auf. Nach § 5 Absatz 2 ArbMedVV hat der Arbeitgeber zudem unverzüglich die Vorsorge anzubieten, wenn eine Gesundheitsstörung auftritt, bei der die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs mit der Tätigkeit besteht. Dies gilt auch für Beschäftigte ...
Stand: 14.12.2022
Dialog: 43740
einschließlich nachgehender Vorsorge muss spätestens 36 Monate nach der vorangegangen Vorsorge veranlasst bzw. angeboten werden....(9) Hat der oder die Beschäftigte die Angebotsvorsorge ausgeschlagen, gilt für die nächste Vorsorge die Maximalfrist, sofern in der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 5 generell keine kürzere Frist festgelegt worden ist. Führt der oder die Beschäftigte Tätigkeiten aus, die mehrere ...
Stand: 29.01.2021
Dialog: 43135