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Müssen Honorarkräfte (z.B. Psychotherapeuten, Kunsttherapeuten) arbeitsmedizinisch untersucht werden ?

KomNet Dialog 28475

Stand: 06.02.2017

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

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Frage:

Müssen Honorarkräfte (z.B. Psychotherapeuten, Kunsttherapeuten) arbeitsmedizinisch untersucht werden ?

Antwort:

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) gilt für die arbeitsmedizinische Vorsorge im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes. Aus diesem Grund ist zu klären, ob die auf Honorarbasis beschäftigten Personen in einem weisungsgebundenem Arbeitsverhältnis stehen und die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes -ArbSchG- somit auf die Honorarkräfte anzuwenden sind, oder ob es sich um eine Selbstständigkeit/Freiberuflichkeit handelt, die z.B. im Rahmen eines Dienstvertrages erfolgt. Im Regelfall sind Honorarkräfte keine Arbeitnehmer. Hierzu ist eine Prüfung des Honorarvertrages und der tatsächlichen Einbindung und Abhängigkeit in den Betrieb vorzunehmen.

Sind die Honorarkräfte Selbstständige, fallen Sie nicht in den Anwendungsbereich des ArbSchG und müssen nicht arbeitsmedizinisch untersucht werden. Sind diese in einem weisungsgebundenen Arbeitsverhältnis, greift das ArbSchG und für die Honorarkräfte gelten die Regelungen der ArbMedVV.