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Müssen volljährige Ferienarbeiter (Schüler) oder Studenten wie normale Arbeitnehmer eine Vorsorgeuntersuchung vorweisen?

KomNet Dialog 22890

Stand: 19.07.2022

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

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Frage:

Gemäß JArbSchG müssen Ferienarbeiter unter bestimmten Vorraussetzungen vor Arbeitsbeginn eine Erstuntersuchung vorweisen. Müssen in diesem Fall volljährige Ferienarbeiter (oder Studenten) wie normale Arbeitnehmer eine Vorsorgeuntersuchung vorweisen? Gibt es da auch eine zeitliche Beschränkung wie bei den Jugendlichen?

Antwort:

  1. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV gilt für die arbeitsmedizinische Vorsorge im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes - ArbSchG (§ 1 Abs.2 ArbMedVV). Da die ArbMedVV keinen eigenständigen Beschäftigtenbegriff enthält, gilt sie für alle Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs.2 ArbSchG. Danach sind Beschäftigte:Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
  3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
  4. Beamtinnen und Beamte,
  5. Richterinnen und Richter,
  6. Soldatinnen und Soldaten,
  7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.

In der amtlichen Begründung zum Arbeitsschutzgesetz wird hierzu ausgeführt:

"Mit der Definition des Begriffs "Beschäftigte" werden diejenigen Personen bestimmt, die aufgrund einer rechtlichen Beziehung zum Arbeitgeber (u. a. Arbeitsvertrag, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, Arbeitnehmerüberlassung) Arbeitsleistungen erbringen und durch Arbeitsschutzmaßnahmen vor Gesundheitsgefahren geschützt werden sollen."

Somit fallen Ferienjobber, Aushilfen, Teilzeitkräfte, aber auch Praktikanten und Auszubildende unter die Beschäftigtendefinition des Arbeitsschutzgesetzes und es gilt für sie die ArbMedVV.


Hinweis:

Schüler und Studenten (im Rahmen ihrer Ausbildung an Schule oder Hochschule) fallen nicht unter diese Definition. Allerdings werden in einigen Rechtsvorschriften Schüler und Studenten den Arbeitnehmern gleichgestellt, z. B. im § 2 Abs.9 Biostoffverordnung oder § 2 Abs.7 Gefahrstoffverordnung.