Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Muss Studierenden, die mit Gefahrstoffen umgehen, uneingeschränkt die arbeitsmedizinische Vorsorge möglich gemacht werden, falls die Bedingungen aus dem Anhang der Arb MedVV zutreffen?

KomNet Dialog 42939

Stand: 26.11.2019

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

Favorit

Frage:

Die Frage bezieht sich auf die Notwendigkeit von arbeitsmedizinischen Vorsorgen für Studierende, falls sie mit Gefahrstoffen umgehen. Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) gilt auch Studierende, die ArbMedVV gilt im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes, also nur für Beschäftigte. Die Verknüpfung der beiden Verordnungen findet sich unter dem Dach des § 14 Abs. 2 GefStoffV. Dort geht es um die Unterweisung. Teil dieser Unterweisung ist mithin auch die allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung (Satz 2). Diese dient auch zur Information der Beschäftigten über die Voraussetzungen, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der ArbmedVV haben und über den Zweck der Vorsorge. Die Beratung ist, laut § 14 Abs. 2 Satz 3 GefStoffV unter Beteiligung der Ärztin oder des Arztes nach § 7 Abs. 1 ArbmedVV durchzuführen, soweit dies erforderlich ist. Heißt das, für Studierende gilt das auch und es muss ihnen demzufolge auch uneingeschränkt die arbeitsmedizinische Vorsorge möglich gemacht werden, falls die Bedingungen aus dem Anhang der Arb MedVV zutreffen? In der Biostoffverordnung ist das eindeutig im § 12 geregelt.

Antwort:

Ja. Studierenden, die mit Gefahrstoffen umgehen, muss die arbeitsmedizinische Vorsorge uneingeschränkt möglich gemacht werden, wenn arbeitsmedizinische Vorsorgeanlässe für Gefahrstoffe wie im Anhang Teil 1 "Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" der Arbeitsmedizinvorsorgeverordnung (ArbMedVV) ausgewiesen im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung umzusetzen sind.


Nach § 2 Absatz 7 Nummer 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) stehen Studierende und sonstige, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen tätige Personen, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben, Beschäftigten gleich. In § 7 GefStoffV "Grundpflichten" wird weiterhin ausgeführt, dass der Arbeitgeber Beschäftigten, also auch Studierenden, eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen darf, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind. Um die Gesundheit und die Sicherheit der Studierenden bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu gewährleisten, hat der Arbeitgeber auch die erforderlichen Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu ergreifen.


Das Arbeitsschutzgesetz ist gesetzliche Grundlage für die GefStoffV. Nach § 11 ArbSchG hat der Arbeitgeber den Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge auf ihren Wunsch zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. 


Die Arbeitsmedizinvorsorgeverordnung gilt für die arbeitsmedizinische Vorsorge im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes und folglich auch im Geltungsbereich der Gefahrstoffverordnung. Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 1 (2) ArbMedVV auch für Studierende aufgrund der Gleichsetzung mit Beschäftigten zu sorgen (im Vergleich zu § 12 BioStoffV: Auch hier wird nur auf den erweiterten Personenkreis hingewiesen). Dabei hat er die Vorschriften der ArbMedVV einschließlich des Anhangs 1 zu beachten.


Hinweis: Die nach § 14 (2) GefStoffV geforderte arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung als Teil der Unterweisung stellt ausschließlich eine Maßnahme im Rahmen der arbeitsmedizinischen Prävention dar. Diese dient zur Information der Beschäftigten (einschließlich der Studierenden) über die Voraussetzungen, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV haben, und über den Zweck dieser. Aus der Beratungspflicht leitet sich nicht in jedem Fall notwendigerweise die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge ab.