Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Ist den Beschäftigten in einer Metzgerei eine arbeitsmedizinische Vorsorge "Tätigkeiten mit Infektionsgefahr" (vormals G-42) nur anzubieten oder verpflichtend durchzuführen?

KomNet Dialog 43555

Stand: 19.08.2021

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

Favorit

Frage:

In einer Metzgerei werden Rinder, Schweine und Schafe geschlachtet. Bei der Schlachtung können die Beschäftigten diversen biologischen Stoffen (Bakterien, Viren, Pilzen, Parasiten) ausgesetzt sein, an denen die Schlachttiere möglicherweise erkrankt sind. Diese Krankheitserreger können auf verschiedene Art und Weise (oral, aerogen, Kontakt mit Hautwunden) auf den Menschen übertragen werden. Aus meiner Sicht handelt es sich um nicht gezielten Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3. Ist daher eine arbeitsmedizinische Vorsorge "Tätigkeiten mit Infektionsgefahr" (vormals G-42) den Beschäftigten nur anzubieten oder verpflichtend durchzuführen?

Antwort:

Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist, unter Beteiligung der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes, zu prüfen, welche arbeitsmedizinische Vorsorge, gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und ihrem Anhang, notwendig ist.


Zu den Ihrerseits genannten Tätigkeiten mit Biostoffen werden im Teil 2 des Anhanges der ArbMedVV entsprechende Pflicht - und Angebotsvorsorgen benannt.


Eine Pflichtvorsorge ist in Einrichtungen zur Aufzucht und Haltung von Vögeln oder zur Geflügelschlachtung vorgesehen, wenn bei regelmäßigen Tätigkeiten Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren beziehungsweise zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien mit dem Risiko einer Übertragung von Chlamydophila psittaci gegeben ist.


Hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Biostoffen keine Pflichtvorsorge zu veranlassen, muss er den Beschäftigten beispielsweise folgende Angebotsvorsorge anbieten:

  • Bei nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 3 der Biostoffverordnung (BioStoffV) zuzuordnen sind oder für die eine vergleichbare Gefährdung besteht,
  • Bei nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind oder für die eine vergleichbare Gefährdung besteht. Es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung und auf Grund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen.


Außerdem ist eine Angebotsvorsorge zu veranlassen, wenn als Folge einer Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen mit einer schweren Infektionskrankheit gerechnet werden muss und Maßnahmen der postexpositionellen Prophylaxe möglich sind oder bereits in der Vergangenheit eine Infektion erfolgt ist.

Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkrankung, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des oder der Beschäftigten stehen kann, so hat er ihm oder ihr unverzüglich Angebotsvorsorge anzubieten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können. (§ 5 (2) ArbMedVV)