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Ist bei einer Reise in ein Land, das zu den "warmen Ländern" gehört, eine Vorsorgeuntersuchung Pflicht?

KomNet Dialog 9449

Stand: 15.09.2021

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

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Frage:

Ich reise in Kürze im Auftrag meines Arbeitgebers in ein nach der BG zu den "warmen Ländern" gehöriges Land. Dafür möchte ich eine G35-Untersuchung von meinem Arbeitgeber erhalten. Da ich aber vor kurzem erst (m)eine Einstellunguntersuchung hatte, kann mein Arbeitgeber diese Untersuchung dann ablehnen oder ist diese Untersuchung Pflicht?

Antwort:

Rechtsgrundlage für arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV. Diese umfassen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Die ArbmedVV verpflichtet den Arbeitgeber (§ 3 Abs. 2 ArbMedVV) zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge einen Arzt nach § 7 ArbMedVV zu beauftragen. Ist ein Betriebsarzt nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen auch mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragen. Für den Fall gilt "abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 dürfen auch Ärzte oder Ärztinnen beauftragt werden, die zur Führung der Zusatzbezeichnung Tropenmedizin berechtigt sind." Tätigkeiten in den Tropen, Subtropen sowie sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen werden in Teil 4 des Anhangs der ArbmedVV genannt - hier ist Pflichtvorsorge erforderlich.


Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Anhangs der ArbMedVV diese Pflichtvorsorge für die Beschäftigten zu veranlassen. "Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat." (§ 4 Abs. 2 ArbMedVV). DIe Anforderungen der ArbMedVV werden konkretisiert durch die "AMR 6.6 - Impfungen,präexpositionelle Chemoprophylaxe und Notfallprävention als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV bei tätigkeitsbedingten Auslandsaufenthalten mit Infektionsgefährdungen".


Solange Vorschriften der ArbmedVV dem nicht entgegenstehen, sind die in der DGUV Information 240-350 und dem Grundsatz-G 35 "Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen" getroffenen Regelungen als allgemein anerkannte Regeln der Arbeitsmedizin bis auf weiteres anzuwenden. Zum Verhältnis der Regelungen der ArbMedVV und den Untersuchungsgrundsätzen der DGUV verweisen wir auf die Informationsbroschüre des BMAS insbesondere Ziff. 2.12.

Auf die Informationen des Merkblattes ''Gesetzliche Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland'' der DGUV weisen wir ebenfalls hin.


Hinweis: Einstellungs-/Eingangsuntersuchungen vor Aufnahme einer Beschäftigung haben mit arbeitsmedizinscher Vorsorge nichts gemeinsam; sie sind arbeitsrechtlich zu bewerten. Siehe http://www.ergo-online.de/site.aspx?url=html/gesundheitsvorsorge/vorsorgeuntersuchungen/einstellungsuntersuchungen.htm.