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Unter welchen Voraussetzungen sind Geschäftsführer verpflichtet an der arbeitsmedizinischen Vorsorge teilzunehmen?
KomNet Dialog 44181
Stand: 02.09.2025
Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten
Frage:
Unter welchen Voraussetzungen sind Geschäftsführer verpflichtet an der arbeitsmedizinischen Vorsorge teilzunehmen?
Antwort:
Geschäftsführer sind nicht verpflichtet an der arbeitsmedizinischen Vorsorge teilzunehmen.
Nach § 1 Absatz 2 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) gilt diese Verordnung für die arbeitsmedizinische Vorsorge im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes.
In § 2 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) findet sich die Definition für Beschäftigte. Diese lautet:
"Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
1.Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3.arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
4.Beamtinnen und Beamte,
5.Richterinnen und Richter,
6.Soldatinnen und Soldaten,
7.die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten."
Ein Geschäftsführer fällt nicht hierunter. Somit ist das ArbSchG und die ArbMedVV für diesen nicht anzuwenden und es besteht keine Pflicht an der arbeitsmedizinischen Vorsorge teilzunehmen.