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Wie ist die Pflicht zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu sehen bei Personen, die Atemschutz der Gruppe 2 nur ganz selten oder nur bei Unfällen kurzfristig aufsetzen?
KomNet Dialog 16052
Stand: 14.01.2026
Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten
Frage:
Es geht um eine Frage zur ArbMedVV: "§ 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Dabei hat er die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich des Anhangs und die nach § 9 Abs. 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen." Dann weiter zu Anhang 4: "Anhang: Teil 4 Sonstige Tätigkeiten "(1) Pflichtvorsorge bei: 1. Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern". Nun die Frage: Wie ist die Pflicht zur Vorsorge zu sehen bei Personen, die Atemschutz der Gruppe 2 nur ganz selten (maximal 1 mal im Monat) oder nur bei Unfällen (z.B. Gefahrgutunfällen) kurzfristig aufsetzen.
Antwort:
Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 2 und 3 erfordern, sind im Teil 4 im Anhang zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) aufgeführt und verpflichten somit den Arbeitgeber, eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen (Pflichtvorsorge). Für die Gruppe 1 ist eine Angebotsvorsorge anzubieten.
In der AMR 14.2 "Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen" wird unter Nummer 3 Absatz 2 ausgeführt:
"Keiner Gerätegruppe, die eine arbeitsmedizinische Vorsorge erfordert, zuzuordnen sind:
a) Atemschutzgeräte mit einem Gerätegewicht bis 3 kg und keinem Atemwiderstand, denn diese belasten den Träger so wenig, dass eine Gesundheitsgefährdung durch das Tragen des Atemschutzes nicht zu befürchten ist;
b) Atemschutzgeräte mit einem Gerätegewicht bis 3 kg und Atemwiderstand bis 5 mbar, die weniger als 30 Minuten pro Tag getragen werden;
c) Fluchtgeräte und Selbstretter, die Personen ausschließlich für Flucht und Selbstrettung tragen und deren Gerätegewicht maximal 5 kg beträgt."
Eine entsprechende Information ist auch der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" unter Nummer 9.3 zu entnehmen:
"Eine Vorsorge kann unterbleiben bei Einsatz von:
[...]
• Atemschutzgeräten für Fluchtzwecke."
Das bedeutet, dass für alle anderen Tätigkeiten unter Atemschutz die arbeitsmedizinische Vorsorge unabhängig von der voraussichtlichen Tragedauer durchzuführen bzw. anzubieten ist.