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Wie ist die Pflicht zur Vorsorgeuntersuchung zu sehen bei Personen, die Atemschutz der Gruppe 2 nur ganz selten oder nur bei Unfällen kurzfristig aufsetzen?

KomNet Dialog 16052

Stand: 22.06.2021

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

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Frage:

Es geht um eine Frage zur ArbMedVV: "§ 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Dabei hat er die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich des Anhangs und die nach § 9 Abs. 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen." Dann weiter zu Anhang 4: "Anhang: Teil 4 Sonstige Tätigkeiten "(1) Pflichtvorsorge bei: 1. Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern". Nun die Frage: Wie ist die Pflicht zur Vorsorge zu sehen bei Personen, die Atemschutz der Gruppe 2 nur ganz selten (maximal 1 mal im Monat) oder nur bei Unfällen (z.B. Gefahrgutunfällen) kurzfristig aufsetzen.

Antwort:

Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 2 und 3 erfordern, sind im Teil 4 im Anhang zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV aufgeführt und verpflichten somit den Arbeitgeber, eine arbeitsmedizinsche Vorsorge zu veranlassen (Pflichtvorsorge).


Ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und der daraus abgeleiteten Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises sind der BGI/GUV-I 504-26 "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 26 - Atemschutzgeräte" zu entnehmen.


In der AMR 14.2 - Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen wird unter Nr. 3.2 ausgeführt:

"Keiner Gerätegruppe, die eine arbeitsmedizinische Vorsorge erfordert, zuzuordnen sind:

a) Atemschutzgeräte mit einem Gerätegewicht bis 3 kg und keinem Atemwiderstand, denn diese belasten den Träger so wenig, dass eine Gesundheitsgefährdung durch das Tragen des Atemschutzes nicht zu befürchten ist;

b) Atemschutzgeräte mit einem Gerätegewicht bis 3 kg und Atemwiderstand bis 5 mbar, die weniger als 30 Minuten pro Tag getragen werden;

c) Fluchtgeräte und Selbstretter, die Personen ausschließlich für Flucht und Selbstrettung tragen und deren Gerätegewicht maximal 5 kg beträgt."


Eine Ausnahme, eine Untersuchung zu veranlassen oder anzubieten, sieht auch die BGI/GUV-I 504-26 nur für Personen vor, die ausschließlich Atemschutzgeräte für Flucht- und Selbstrettung tragen.


Eine entsprechende Information ist auch der DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten (bisher BGR/GUV-R 190) im Anhang 3 zu entnehmen: "Diese Untersuchungen sind nicht vorgesehen für die Verwendung von Fluchtgeräten und Kurzzeitgeräten für leichte Arbeit unter 3 kg, soweit sie zur Flucht oder leichter Arbeit eingesetzt werden."

Das bedeutet, dass für alle anderen Tätigkeiten unter Atemschutz die Vorsorgeuntersuchung unabhängig von der voraussichtlichen Tragedauer durchzuführen sind. Eine Ausnahme gilt für Atemschutzgeräte der der Gruppe 1, die nicht mehr als eine halbe Stunde pro Tag benutzt werden: hier kann auf eine Untersuchung nach G 26 bzw. Angebotsvorsorge verzichtet werden.