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Ist beim Tragen einer Halbmaske (EN 140) mit Partikelfilter P2 (EN 143) für max. 2 Stunden/Tag, eine arbeitsmedizinische Vorsorge notwendig?
KomNet Dialog 42362
Stand: 11.06.2025
Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten
Frage:
Ist beim Tragen einer Halbmaske (EN 140) mit Partikelfilter P2 (EN 143) max. 2 Stunden/Tag, eine arbeitsmedizinische Vorsorge notwendig? Wenn ja, welche Untersuchungsintervalle sind vorgeschrieben?
Antwort:
Ja, es ist eine Angebotsvorsorge anzubieten.
In Teil 4 des Anhanges der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist Folgendes nachzulesen:
"(2) Angebotsvorsorge bei:
2.Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern;"
Somit ist eine Angebotsvorsorge anzubieten.
Wie in § 5 Absatz 1 ArbMedVV nachzulesen ist, muss Angebotsvorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden. In der AMR Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge" finden sich unter dem Punkt 3 Konkretisierungen für den Begriff "regelmäßig".
Dort ist u. a. Folgendes nachzulesen:
"(...)
(3) Jede weitere Vorsorge einschließlich nachgehender Vorsorge muss spätestens 36 Monate nach der vorangegangen Vorsorge veranlasst bzw. angeboten werden.
(...)
(9) Hat der oder die Beschäftigte die Angebotsvorsorge ausgeschlagen, gilt für die nächste Vorsorge die Maximalfrist, sofern in der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 5 generell keine kürzere Frist festgelegt worden ist. Führt der oder die Beschäftigte Tätigkeiten aus, die mehrere Vorsorgeanlässe der ArbMedVV betreffen, ist die kürzeste für eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge festgelegte Frist für das erneute Angebot maßgeblich (vgl. Absatz 8).
(10) Die Angabe, wann eine erneute arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist, ist Bestandteil der Vorsorgebescheinigung im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 3 ArbMedVV (siehe AMR 6.3), die dem Arbeitgeber und dem oder der Beschäftigten ausgestellt wird.
(...)"