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Ist beim Tragen einer Halbmaske (EN 140) mit Partikelfilter P2 (EN 143) für max. 2 Stunden/Tag, eine arbeitsmedizinische Vorsorge notwendig. Wenn ja, welche Untersuchungsintervalle sind vorgeschrieben?

KomNet Dialog 42362

Stand: 24.07.2018

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

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Frage:

Ist beim Tragen einer Halbmaske (EN 140) mit Partikelfilter P2 (EN 143) max. 2 Stunden/Tag, eine arbeitsmedizinische Vorsorge notwendig. Wenn ja, welche Untersuchungsintervalle sind vorgeschrieben?

Antwort:

Ja, es ist eine Angebotsvorsorge anzubieten.


DGUV Information 240-260 "Handlungsanleitung für arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem DGUV Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“" steht unter dem Punkt 3.1 folgendes:


"Gruppe 1: Gerätegewicht bis 3 kg und Atemwiderstand bis 5 mbar

Die Atemwiderstände des Atemschutzgerätes beim Einatmen oder Ausatmen sind gering (bis 5 mbar bei einem Atemminutenvolumen von intermittierend sinusförmig 20 x 1,5 l/min oder kontinuierlich 95 l/min).


Beispiele: Filtergeräte mit Partikelfilter der Partikelfilterklassen P1 und P2 und partikelfiltrierende Halbmasken; gebläseunterstützte Filtergeräte mit Voll- oder Halbmaske; Druckluft-Schlauchgeräte und Frischluft-Druckschlauchgeräte, jeweils mit Atemanschlüssen mit Ausatemventilen.

Partikelfiltrierende Halbmasken FFP3 nach Gefährdungsbeurteilung ggfs. in Gruppe 2"


In Teil 4 der des Anhanges der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist folgendes nachzulesen:


(2) Angebotsvorsorge bei:

...

2.Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern;

..."


Somit ist eine Angebotvorsorge anzubieten. Wie in § 5 Absatz 1 ArbMedVV nachzulesen ist, muss Angebotsvorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden. In der AMR Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge" finden sich unter dem Punkt 3 Konkretisierungen für den Begriff "regelmäßig". Dort ist u. a. folgendes nachzulesen:


"...

(3) Jede weitere Vorsorge einschließlich nachgehender Vorsorge muss spätestens 36 Monate nach der vorangegangen Vorsorge veranlasst bzw. angeboten werden.

(9) Hat der oder die Beschäftigte die Angebotsvorsorge ausgeschlagen, gilt für die nächste Vorsorge die Maximalfrist, sofern in der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 5 generell keine kürzere Frist festgelegt worden ist. Führt der oder die Beschäftigte Tätigkeiten aus, die mehrere Vorsorgeanlässe der ArbMedVV betreffen, ist die kürzeste für eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge festgelegte Frist für das erneute Angebot maßgeblich (vgl. Absatz 8).

(10) Die Angabe, wann eine erneute arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist, ist Bestandteil der Vorsorgebescheinigung im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 3 ArbMedVV (siehe AMR 6.3), die dem Arbeitgeber und dem oder der Beschäftigten ausgestellt wird."