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Ein Mitarbeiter arbeitet 8 Stunden pro Woche im Lärmbereich. Muss die arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt werden?

KomNet Dialog 43740

Stand: 14.12.2022

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

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Frage:

Ein Mitarbeiter arbeitet 8 Stunden pro Woche im Lärmbereich. Muss die arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt werden? Früher gab es eine BG Regel, wonach der Beurteilungspegel auf 40 Stunden verteilt werden konnte. Gibt es diesbezüglich eine entsprechende staatliche Regel? Ist in dem genannten Fall die arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich?

Antwort:

Die Rechtsgrundlage ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) mit ihrem Anhang.

In der konkretisierenden TRLV Lärm Teil 1: Beurteilung der Gefährdung durch Lärm ist unter der Nummer 5 "Arbeitsmedizinische Vorsorge" zu Ihrer Frage Folgendes nachzulesen:

"(2) Pflichtvorsorge ist nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 3 Absatz 1 Nummer 3 ArbMedVV durch den Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen (vgl. Arbeitsmedizinische Regel – AMR 2.1) zu veranlassen, wenn am Arbeitsplatz die oberen Auslösewerte erreicht oder überschritten werden. Die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes wird dabei nicht berücksichtigt.

(3) Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist den betroffenen Beschäftigten nach § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 3 Absatz 2 Nummer 1 ArbMedVV durch den Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen (vgl. Arbeitsmedizinische Regel – AMR 2.1) anzubieten (Angebotsvorsorge), wenn die unteren Auslösewerte überschritten werden. Die dämmende Wirkung eines persönli-chen Gehörschutzes wird dabei nicht berücksichtigt. Das Ausschlagen eines Ange-bots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Ange-botsvorsorge anzubieten. Die Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 5.1 zeigt einen Weg der Angebotsunterbreitung auf. Nach § 5 Absatz 2 ArbMedVV hat der Arbeitgeber zudem unverzüglich die Vorsorge anzubieten, wenn eine Gesundheitsstörung auftritt, bei der die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs mit der Tätigkeit besteht. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können.

(4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten nach § 11 ArbSchG bzw. § 5a ArbMedVV arbeitsmedizinische Vorsorge zu ermöglichen, sofern ein Gesundheits-schaden im Zusammenhang mit der Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann (Wunschvorsorge)."


Eine Verteilung des Beurteilungspegel findet sich hier nicht.


In der DGUV Information 209-023 "Lärm am Arbeitsplatz" ist unter der Nummer 10.1 "Gesetzliche Grundlagen" noch nachzulesen:

"Rechtsgrundlage für die Vorsorge ist die „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV).


Auf Wunsch der Versicherten müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine Vorsorge (Wunschvorsorge) anbieten, es sei denn, aufgrund der Gefährdungsbeurteilung ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.


Arbeitsmedizinische Vorsorge müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen als Angebotsvorsorge anbieten, wenn der untere Auslösewert von LEX,8h = 80 dB(A) oder LC,peak = 135 dB(C) überschritten wurde.


Die arbeitsmedizinische Vorsorge muss vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin regelmäßig als Pflichtvorsorge veranlasst werden, wenn bei einer Lärmexposition der obere Auslösewert von LEX,8h = 85 dB(A) oder LC,peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten wurde.


Wer die Vorsorge durchführt, muss als Arzt oder als Ärztin berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen.


Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin trägt die Kosten der Vorsorge."