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Ab wieviel Stunden Bildschirmtätigkeit sollte eine arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden?
KomNet Dialog 42757
Stand: 18.06.2025
Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten
Frage:
Ab wieviel Stunden Bildschirmtätigkeit sollte eine Vorsorge angeboten werden? Muss es ein wesentlicher Anteil der Arbeitszeit sein oder reicht z.B. eine Stunde/Tag bei einer Vollzeitbeschäftigung schon aus?
Antwort:
Eine arbeitsmedizinische Vorsorge sollte angeboten werden, sobald eine Tätigkeit an einem Bildschirmgerät ausgeführt wird. Eine zeitliche Begrenzung ist nicht vorgesehen.
In der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist in den Begriffsbestimmungen in § 2 Absatz 6 folgendes nachzulesen:
"Bildschirmgeräte sind Funktionseinheiten, zu denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Datenein- und -ausgabe, sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe gehören."
Im Anhang zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist in Teil 4 Absatz 2 nachzulesen:
"Angebotsvorsorge bei:
1. Tätigkeiten an Bildschirmgeräten
Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend für Sehbeschwerden. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind;"
Die Anforderungen der ArbMedVV werden durch die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) konkretisiert. Die AMR 14.3 Tätigkeiten an Bildschirmgeräten bietet in Kap. 4 eine nicht abschließende Nennung von Beispielen, wann eine Vorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten anzubieten ist.