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Darf eine Arbeitnehmerin in Einrichtungen zur Kinderbetreuung (< 3 Jahren) arbeiten, wenn keine Vorsorgeuntersuchung bzw. Impfung stattgefunden hat?

KomNet Dialog 21374

Stand: 19.06.2014

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

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Frage:

Darf eine Arbeitnehmerin in Einrichtungen zur Kinderbetreuung (< 3 Jahren) arbeiten, wenn keine Vorsorgeuntersuchung bzw. Impfung stattgefunden hat?

Antwort:

Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Anhangs zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Pflichtvorsorge für die Beschäftigten zu veranlassen. Diese Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschliessend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden.

Teil 2 des Anhangs zur ArbMedVV benennt die Anlässe für Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschliesslich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen. Es wird im Unterpunkt 3 ("nachfolgend aufgeführte nicht gezielte Tätigkeiten") unter dem Buchstaben f als Pflichtvorsorgeanlass genannt: "Tätigkeiten in Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung von Kindern: Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu Kindern hinsichtlich Bortedella Pertussis, Masernvirus, Mumpsvirus, Rubivirus oder Varizella-Zoster-Virus (VZV)".

Bei der in dem vorliegenden Fall geschilderten Tätigkeit in einer Einrichtung zur vorschulischen Betreuung von Kindern ("überwiegend Kinder unter 3 und behindertes Kind") ist daher gemäß Anhang ArbMedVV die Durchführung einer arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge erforderlich. Der Arbeitgeber darf die genannte Tätigkeit nur ausführen lassen, wenn die Beschäftigte an einer Pflichtvorsorge teilgenommen hat.

Auch Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Dies gilt nicht, wenn der oder die Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt. Diese Fragestellungen müssten im Rahmen einer entsprechenden arbeitsmedizinischen Vorsorge geklärt werden.

Nach § 10 (1) ArbMedVV handelt ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 1 ArbMedVV eine Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst bzw. wer entgegen § 4 Absatz 2 ArbMedVV eine Tätigkeit ausüben lässt. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist auch in diesem Fall die zuständige Bezirksregierung.