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Jugendliche Auszubildende dürfen im Rahmen ihrer Ausbildung in einer Sauna für Saunadienste (Sauna-Aufguss) eingesetzt werden, wenn dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist (§ 22 Abs.2 JArbSchG). Im Ausbildungsberuf "Fachangestellte/r für Bäderbetriebe" sehen wir das Erfordernis als gegeben an.Hinsichtlich ...
Stand: 29.01.2018
Dialog: 42171
Der Urlaubanspruch für Jugendliche ist im § 19 Jugenarbeitsschutzgesetz-JArbSchG geregelt. Danach gilt altersabhängig folgende Urlaubsregelung: (1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren. (2) Der Urlaub beträgt jährlich 1. mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist, 2. mindestens ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 12775
Jugendliche dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten im Sinne des § 22 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz beschäftigt werden. Darunter fallen auch Arbeiten, bei denen die Jugendlichen schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen ausgesetzt sind.Dieses Beschäftigungsverbot gilt nicht, wenn1. die Beschäftigung zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist2. der Schutz der Jugendlichen ...
Stand: 12.02.2025
Dialog: 28130
Fachkundig im Sinne von § 22 Abs.2 Nr.2 Jugendarbeitsschutzgesetz kann jede Person sein, die über die notwendigen Kenntnisse im Arbeitsschutz verfügt und der die Aufgabe obliegt, Jugendliche mit gefährlichen Arbeiten auszubilden. Sie sollte vom Arbeitgeber schriftlich benannt sein. ...
Stand: 16.04.2019
Dialog: 4313
Sofern die Auszubildenden noch jugendlich (noch keine 18 Jahre alt) sind, sind die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes - JArbSchG anzuwenden.Unter § 22 JArbSchG sind Tätigkeiten aufgeführt, mit denen Jugendliche nicht beschäftigt werden dürfen, u.a.mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigenmit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen ...
Stand: 03.04.2025
Dialog: 20587
Für die Beschäftigung von Jugendlichen gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG. Dort sind unter § 22 Tätigkeiten aufgeführt, mit denen Jugendliche nicht beschäftigt werden dürfen. Dies sind u.a. Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden ...
Stand: 11.02.2025
Dialog: 21141
Die Beschäftigung von Jugendlichen ist im Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG - geregelt. Jugendliche dürfen nach § 22 Abs.1 JArbSchG u.a. nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen ausgesetzt sind. Ausnahmen sind nur erlaubt, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist und der Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht ...
Stand: 12.02.2025
Dialog: 19396
Gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG dürfen Jugendliche u.a. nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen Sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind (§ 22 JArbSchG).Bei einer dienstlichen/betrieblichen Nutzung des Internets kann nicht von vornherein eine sittliche Gefährdung unterstellt werden. Bei Tätigkeiten, bei denen der Jugendliche das Internet dienstlich nutzt, muss ...
Stand: 04.07.2018
Dialog: 6786
Dieser angefragte Sachverhalt ist im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) eindeutig geregelt:Nach §22 JArbSchG Absatz 1 Nr. 6 dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden- mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind.Ausnahmen von dieser Regelung findet man im Absatz 2. Demnach sind diese Arbeiten zulässig ...
Stand: 24.04.2019
Dialog: 6909
Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht in der Zeit von 20.00 - 6.00 Uhr beschäftigt werden (§ 14 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG).Ausnahmen ( § 14 Abs. 2 JArbSchG):Schülerinnen und Schüler über 16 Jahren dürfen 1. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr, 2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr, 3. in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr, 4. in Bäckereien ...
Stand: 17.11.2023
Dialog: 15307
Schutzmaßnahmen nötig sind, dürfen die Arbeiten ausgeübt werden, wenn diese für die Ausbildung unumgänglich sind und die Aufsicht durch eine fachkundige Person gewährleistet ist.Der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen muss dabei aber gemäß § 22 Abs.2 Nr.3 Jugendarbeitsschutzgesetz unterschritten sein. Wird der Luftgrenzwert erreicht oder überschritten, gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot.Der Arbeitgeber ...
Stand: 12.02.2025
Dialog: 6544
Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG. Im § 22 JArbSchG werden gefährliche Arbeiten aufgezählt, mit denen Jugendliche nicht beschäftigt werden dürfen. Dort werden auch Arbeiten genannt, "bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind". Dieses Verbot gilt nicht, "soweitdies zur Erreichung ihres ...
Stand: 12.02.2025
Dialog: 23271
Arbeiten im Sinne von § 22 (1) Jugendarbeitsschutzgesetz -JArbSchG betraut werden. § 22 Absatz 2 JArbSchG bestimmt, dass dies nicht gilt, wenn die Arbeit zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist und der Schutz des Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.Hinsichtlich der Ausbildung von Jugendlichen sollte die Tätigkeit im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ...
Stand: 12.02.2025
Dialog: 4594
Sofern die Auszubildenden noch Jugendliche (unter 18 Jahre) sind, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG.Unter § 22 JArbSchG sind Tätigkeiten aufgeführt, mit denen Jugendliche nicht beschäftigt werden dürfen, u. a.mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung ...
Stand: 08.07.2024
Dialog: 22573
Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht handelt es sich bei den Baumaschinen um Arbeitsmittel gemäß Betriebssicherheitsverordnung, die der Arbeitgeber seinen Beschäftigten (Auszubildenden) bei der Arbeit zur Verfügung stellt.Speziell für Auszubildende, die das 18. Lebenjahr noch nicht vollendet haben, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Nach § 22 des Jugendarbeitsschutzgesetzist folgendes geregelt:"(1 ...
Stand: 09.04.2020
Dialog: 11830
festgelegt sein."Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Für Tätigkeiten mit Gabelstaplern kommen die Beschäftigungsbeschränkungen bzw. -verbote des § 22 JArbSchG zum Tragen. Danach dürfen Jugendliche u.a. nicht beschäftigt werden "mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden ...
Stand: 28.01.2025
Dialog: 2420
geeigneter Praktikumsplatz bzw. andere geeignete Tätigkeit gefunden werden.Nur wenn nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz ein bestimmter Praktikumsplatz für die Erreichung des Ausbildungszieles (damit ist aber nicht das Schülerbetriebspraktikum gemeint) erforderlich ist, kommen weitere Maßnahmen wie arbeitsmedizinische Vorsorge, Beratung und Impfungen im Einzelfall im Betracht ...
Stand: 17.11.2023
Dialog: 5527
Regelungen für die Beschäftigung von Jugendlichen in der Ausbildung sind im Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG getroffen.Unter dem zweiten Titel des JArbSchG sind Beschäftigungsverbote und -beschränkungen aufgeführt:" § 22 Gefährliche Arbeiten (1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden 1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, 2. mit Arbeiten ...
Stand: 09.07.2023
Dialog: 15275
dieser Gefahren.In Bezug auf etwaige Beschäftigungsverbote ist § 22 JArbSchG relevant:"(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden 1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, 2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, 3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß Jugendliche sie wegen mangelnden ...
Stand: 29.11.2023
Dialog: 27366