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Dürfen in einem Ausbildungsbetrieb die Jugendlichen mit Gefahrstoffen in Kontakt kommen, die in Verdacht stehen Krebs zu erzeugen und dementsprechend eingestuft sind?
KomNet Dialog 6909
Stand: 24.04.2019
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeiten im Rahmen der Ausbildung
Frage:
Dürfen in einem Ausbildungsbetrieb die Jugendlichen mit Gefahrstoffen in Kontakt kommen, die eingestuft sind als im Verdacht stehend, Krebs zu erzeugen?
Antwort:
Dieser angefragte Sachverhalt ist im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) eindeutig geregelt:
Nach §22 JArbSchG Absatz 1 Nr. 6 dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden
- mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind.
Ausnahmen von dieser Regelung findet man im Absatz 2.
Demnach sind diese Arbeiten zulässig wenn,
- dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
- ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist,
- der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen unterschritten wird.
Hinweis:
Die in der Gefahrstoffverordnung geforderten Maßnahmen sind selbstverständlich einzuhalten bzw. durchzuführen und das entsprechende technische Regelwerk - TRGS ist zu beachten. Beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung ist neben der Fachkraft für Arbeitssicherheit der Betriebsarzt zu beteiligen.