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Welche Voraussetzungen muss ein Ausbildungsbetrieb erfüllen, der Baugeräteführer ausbilden möchte, die noch keine 18 Jahre alt sind und selbstständig ein Baugerät bedienen sollen?

KomNet Dialog 11830

Stand: 09.04.2020

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeiten im Rahmen der Ausbildung

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Frage:

Welche Voraussetzungen bzw. Auflagen muss ein Ausbildungsbetrieb erfüllen, der Baugeräteführer ausbilden möchte, die noch keine 18 Jahre alt sind und selbstständig ein Baugerät bedienen sollen?

Antwort:

Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht handelt es sich bei den Baumaschinen um Arbeitsmittel gemäß Betriebssicherheitsverordnung, die der Arbeitgeber seinen Beschäftigten (Auszubildenden) bei der Arbeit zur Verfügung stellt.


Speziell für Auszubildende, die das 18. Lebenjahr noch nicht vollendet haben, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Nach § 22 des Jugendarbeitsschutzgesetzist folgendes geregelt:


"(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden

1.mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,

2.mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,

3.mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,

4.mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kalte oder starke Nässe gefährdet wird,

5.mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,

6.mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind,

7.mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der "Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit" ausgesetzt sind.

(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit

1.dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,

2.ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und

3.der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nr. 6) unterschritten wird.

......"

Es muss stets im Einzelfall, z.B. im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung, ermittelt werden, ob die Tätigkeit zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist und ob der Schutz des Jugendlichen durch die fachkundige Aufsicht gewährleistet ist. Ob Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung nötig sind, ergibt sich aus den Ausbildungsordnungen bzw. Rahmenlehrplänen.


Beim Befahren öffentlicher Bereiche mit Baumaschinen muss zudem ein amtlicher Führerschein entsprechend der Fahrzeugklasse vorhanden sein.