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Was muss vom Arbeitgeber beachtet werden, was den Zugang und die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz von minderjährigen Auszubildenden angeht?
KomNet Dialog 6786
Stand: 04.07.2018
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeiten im Rahmen der Ausbildung
Frage:
Bezüglich Arbeiten, bei denen Jugendliche sittlichen Gefahren ausgesetzt sind: Was muss vom Arbeitgeber beachtet werden, was den Zugang und die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz von minderjährigen Auszubildenden (17 Jahre!) angeht? Eine Content-Filter-Software ist nicht vorhanden.
Antwort:
Gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG dürfen Jugendliche u.a. nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen Sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind (§ 22 JArbSchG).
Bei einer dienstlichen/betrieblichen Nutzung des Internets kann nicht von vornherein eine sittliche Gefährdung unterstellt werden. Bei Tätigkeiten, bei denen der Jugendliche das Internet dienstlich nutzt, muss aber gewährleistet sein, dass er nicht zwangsläufig auf Seiten mit jugendgefährdendem Inhalt trifft.
Darüber hinaus kann der Arbeitgeber festlegen, ob bzw. in welchem Umfang das für betriebliche Aufgaben benötigte Internet zu privaten Zwecken genutzt werden darf.