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Darf ein 16-jähriger Auszubildender im Rahmen seiner Ausbildung eine Reinigungstätigkeit mit Atemschutz ausüben?
KomNet Dialog 6544
Stand: 09.05.2019
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeiten im Rahmen der Ausbildung
Frage:
Darf ein 16-jähriger Auszubildender, der im Rahmen seiner Ausbildung die Reinigungsarbeiten (mit Lösemitteln) an einer Anlage kennenlernen soll, eine Atemschutzmaske tragen? Er wurde zuvor arbeitsmedizinisch untersucht und in der Benutzung von Gasmasken unterwiesen.
Antwort:
Grundsätzlich haben technische und organisatorische Maßnahmen Vorrang vor dem Einsatz persönlicher Schutzausrüstung (§ 9 Gefahrstoffverordnung). Diese grundsätzliche Frage muss zunächst in der Gefährdungsbeurteilung geklärt werden.
Wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass technische und organisatorische Maßnahmen für den Arbeitnehmerschutz nicht ausreichend und persönliche Schutzmaßnahmen nötig sind, dürfen die Arbeiten ausgeübt werden, wenn diese für die Ausbildung unumgänglich sind und die Aufsicht durch eine fachkundige Person gewährleistet ist.
Der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen muss dabei aber gemäß § 22 Abs.2 Nr.3 Jugendarbeitsschutzgesetz unterschritten sein. Wird der Luftgrenzwert erreicht oder überschritten, gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot.
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Jugendlichen auf mögliche Gefahren im Betrieb hinzuweisen und ihn im Gefahrenschutz zu unterweisen.
Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können.