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Darf ein 16-jähriger Auszubildender im Rahmen seiner Ausbildung nach entsprechender Schulung Flurförderfahrzeuge bedienen?

KomNet Dialog 2420

Stand: 08.03.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeiten im Rahmen der Ausbildung

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Frage:

Darf ein 16-jähriger Auszubildender im Rahmen seiner Berufsausbildung zum Lagerfachwirt nach entsprechender Schulung Flurförderfahrzeuge bedienen?

Antwort:

Der Betrieb von Flurförderzeugen (Gabelstapler) ist mit erheblichen Unfallgefahren verbunden. Ihre Standsicherheit ist eingeschränkt und bei nicht angepasster Fahrweise oder unsachgemäßer Verwendung können sie schnell kippen. Auf Grund dessen haben die Berufsgenossenschaften strenge Regelungen für das selbständige Steuern von Flurförderzeugen erlassen. Maßgebend ist hier die berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV D 27 Flurförderzeuge (vormals VBG 36).


Nach § 7 BGV D 27 ist das selbstständige Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrstand nur Personen erlaubt, die

1. mindestens 18 Jahre alt sind,

2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und

3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.


Die Fahrer sind dann ausgebildet und befähigt, wenn sie nach den berufsgenossenschaftlichen `Grundsätzen für Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Gabelstaplerfahrern` geschult worden sind, eine Prüfung in Theorie und Praxis bestanden haben und darüber einen Nachweis (sog. "Gabelstaplerführerschein") vorlegen können. Sind diese Grundvoraussetzungen erfüllt, ist vom Arbeitgeber der Auftrag zum Führen solcher Fahrzeuge stets schriftlich zu erteilen.


Jugendliche dagegen dürfen Flurförderzeuge nur unter Aufsicht zum Zweck der Ausbildung steuern. Ein eigenständiges Bedienen und Führen ist auch nach entsprechender (betriebsinterner) Einweisung für Personen unter 18 Jahre verboten. Nach unserer Einschätzung muss dem Ausbildungsbetrieb die bestehende Rechtslage bekannt sein. Deswegen darf der Abschluss eines Ausbildungsvertrages zum Lagerfachwirt mit einem 16-jährigen nicht vom selbständigen Steuern eines Flurförderzeuges abhängig gemacht werden.