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Dürfen Jugendliche Arbeiten durchführen, die für ihre Ausbildung notwendig sind, bei denen aber die Arbeitsplatzgrenzwerte nicht eingehalten werden?
KomNet Dialog 28130
Stand: 11.03.2019
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeiten im Rahmen der Ausbildung
Frage:
Dürfen Jugendliche Arbeiten durchführen, die für ihre Ausbildung notwendig sind, bei denen aber die Arbeitsplatzgrenzwerte nicht eingehalten werden z.B. der allgemeine Staubgrenzwert an Sackaufgabestellen bzw. an BigBag-Stationen. Welche Ausnahmen gibt es hinsichtlich der Beschäftigung von Jugendlichen und der Einhaltung von AGWs? Wenn ein Gefahrstoff keinen AGW hat, aber z.B. giftig ist, darf ein Jugendlicher zu Ausbildungszwecken mit ihm Arbeiten?
Antwort:
Jugendliche dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten im Sinne des § 22 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz beschäftigt werden. Darunter fallen auch Arbeiten, bei denen die Jugendlichen schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen ausgesetzt sind.
Dieses Beschäftigungsverbot gilt nicht, wenn
1. die Beschäftigung zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist
2. der Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist
3. und der Luftgrenzwert (AGW) bei gefährlichen Stoffen unterschritten wird.
Ist im Einzelfall für einen gefährlichen Stoff kein Grenzwert festgelegt, müssen lediglich die unter Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
Es ist zu beachten, dass hier nur Beschäftigungen zulässig sind, die für die Ausbildung erforderlich sind. Das Beschäftigungsverbot entfällt nur solange, bis angenommen werden kann, dass das Ausbildungsziel erreicht wird.
Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung bei der Entscheidung der Frage, ob eine bestimmte Arbeit unter ein Beschäftigungsverbot fällt. Weder das Fehlen eines Gefährdungsvermerks auf der ärztlichen Bescheinigung noch die Zustimmung der Eltern oder des Jugendlichen zu der Beschäftigung kann den Arbeitgeber von der Verantwortung entbinden.
Es wird dringend empfohlen, vor Beginn einer möglichen Beschäftigung mit gefährlichen Arbeiten im Sinne von § 22 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz den Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und (wenn vorhanden) den Betriebsrat einzubeziehen.