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Wie ist die Aufsichtspflicht für Auszubildende beim Umgang mit Gefahrstoffen definiert?

KomNet Dialog 22573

Stand: 10.07.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeiten im Rahmen der Ausbildung

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Frage:

Wie ist die Aufsichtspflicht für Auszubildende beim Umgang mit Gefahrstoffen definiert? Muss eine verantwortliche Person anwesend sein oder muss sie den/die Auszubildende bei der Durchführung der Tätigkeit beobachten ?

Antwort:

Sofern die Auszubildenden noch Jugendliche (unter 18 Jahre) sind, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG.


Unter § 22 JArbSchG sind Tätigkeiten aufgeführt, mit denen Jugendliche nicht beschäftigt werden dürfen, u. a.

  • mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können
  • mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind

Dieses Verbot gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, sofern dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist, ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen unterschritten wird.


Als Fachkundiger sollte derjenige fungieren, der auch die Aufgabe hat, die Jugendlichen mit den gefährlichen Arbeiten auszubilden. Der Fachkundige muss die notwendigen arbeitsschutzrechtlichen Kenntnisse besitzen. Dazu, wie die Aufsicht durch den Fachkundigen im Einzelfall sichergestellt werden muss, finden sich in den Vorschriften keine näheren Erläuterungen. Dies ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Hierbei sind neben den spezifischen Tätigkeiten auch der Ausbildungsstand und die Persönlichkeit des Jugendlichen zu bewerten.


Wichtig ist, dass der/die Jugendliche eine ausreichende Einweisung erhält. Eine ständige Anwesenheit des Fachkundigen ist nicht generell erforderlich, wohl aber eine regelmäßige Kontrolle, wodurch die ständige Aufsicht gewährleistet wird.