Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Was ist bei einem Schülerpraktikum in einer Zahnarztpraxis zu beachten?

KomNet Dialog 27366

Stand: 29.11.2023

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeiten im Rahmen der Ausbildung

Favorit

Frage:

Dürfen Schülerinnen und Schüler uneingeschränkt in einer Zahnarztpraxis ihr Schülerpraktikum ableisten, oder ist das aufgrund der Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe und Gefahrstoffe gar nicht möglich?

Antwort:

Bei der Beschäftigung im Rahmen eines Schülerbetriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und §§ 8 bis 46 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Anwendung.


Vor der Beginn der Beschäftigung hat der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen zu beurteilen und die Schülerinnen und Schüler über Unfall- und Gesundheitsgefahren aufzuklären sowie über Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren.


In Bezug auf etwaige Beschäftigungsverbote ist § 22 JArbSchG relevant:

"(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden

1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,

2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,

3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,

4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,

5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,

6. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind,

7. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind.

(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit

1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,

2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und

3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nr. 6) unterschritten wird.

Satz 1 findet keine Anwendung auf gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Biostoffverordnung sowie auf nicht gezielte Tätigkeiten, die nach der Biostoffverordnung der Schutzstufe 3 oder 4 zuzuordnen sind.

(3) Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muss ihre betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein."


Somit beschränken sich in einer Zahnarztpraxis die Betätigungsfelder für Praktikanten im Wesentlichen auf den Empfang und die Verwaltung. In den anderen Bereichen ist lediglich ein Zusehen erlaubt.


Die Bayerische Landeszahnärztekammer hat ein spezielles Merkblatt für Praktika in Zahnarztpraxen veröffentlicht, aus dem Sie viele spezifische Informationen entnehmen können. Bei Zweifelsfragen, mit welchen Arbeiten Sie die Schülerin bzw. den Schüler in Ihrer Praxis im Rahmen seines Praktikums beschäftigen dürfen, können Sie sich an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden.