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Muss ein Ausbilder im Forst immer bei seinen Auszubildenden sein?

KomNet Dialog 20587

Stand: 10.07.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeiten im Rahmen der Ausbildung

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Frage:

Ist es erforderlich, dass ein Ausbilder im Forst immer anwesend sein muss (bei seinen Azubis), und welche Pflichten hat dieser darüber hinaus im Wald?

Antwort:

Sofern die Auszubildenden noch jugendlich (noch keine 18 Jahre alt) sind, sind die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes - JArbSchG anzuwenden.


Unter § 22 JArbSchG sind Tätigkeiten aufgeführt, mit denen Jugendliche nicht beschäftigt werden dürfen, u.a.

  • mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen
  • mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
  • mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind
  • ...

Die Verbote gelten nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist. 


Wenn also im Forst gefährliche Arbeiten im Sinne des § 22 JArbSchG anfallen, dürfen jugendliche Auszubildende nur unter der Aufsicht eines Fachkundigen beschäftigt werden. Was gefährliche Waldarbeiten sind, ist im Abschnitt 2 der DGUV Regel 114-018 "Waldarbeiten" aufgeführt.


Sind die Auszubildenden über 18 Jahre alt, sind diese Tätigkeiten nicht grundsätzlich verboten. Welche Maßnahmen in diesem Fall zu treffen sind, hängt von den spezifischen Gegebenheiten ab und muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung entschieden werden. Hierbei sollte die für die Ausbildung zuständige Stelle (Schule, Kammer, Innung etc.) eingebunden werden.


Auf die weiteren Informationen unter https://www.mags.nrw/jugendarbeitsschutz weisen wir hin.