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Dürfen Auszubildende mit 16 Jahren an Flurförderzeugen für Mitgängerbedienung mit kraftbetriebenem Fahrwerk eingesetzt werden?

KomNet Dialog 4594

Stand: 13.12.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeiten im Rahmen der Ausbildung

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Frage:

Dürfen Azubis mit 16 Jahren an Flurförderzeugen für Mitgängerbedienung mit kraftbetriebenem Fahrwerk eingesetzt werden. Welche Regelung gibt es hier.

Antwort:

Es sind zwei Fälle zu unterscheiden:


1. Mitgänger-Flurförderzeuge mit Fahrerstandplattform, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt


Diese gelten als Flurförderzeuge mit Fahrerstand. Insofern gilt dann die DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge".

Die Ausbildung und Anforderungen zum Führen eines Flurförderzeuges (Gabelstapler) beruht im Wesentlichen auf berufsgenossenschaftlichen Regelungen sowie auf Nummer 1 des Anhangs 1 der Betriebssicherheitsverordnung, der besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden Arbeitsmitteln enthält.


Die Voraussetzungen zum Führen von Flurförderzeugen (Gabelstaplern) mit Fahrersitz oder Fahrerstand sind im § 7 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 68 aufgeführt und gelten für alle Beschäftigten:

• mindestens 18 Jahre alt

• für die Tätigkeit geeignet und ausgebildet

• Befähigungsnachweis

• schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber


Hierzu steht in den Durchführungsanweisungen:

"Das Steuern von Flurförderzeugen durch Jugendliche unter 18 Jahren zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken unter Aufsicht gilt nicht als selbständiges Steuern. Unter Aufsicht bedeutet, dass seitens des Aufsicht führenden die jeweilige Arbeitsaufgabe beschrieben und vorgegeben sowie örtlich und zeitlich begrenzt wird. Der Aufsicht führende hat sich regelmäßig von der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages zu vergewissern."



Der DGUV Grundsatz 308-001 "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" führt unter Ziffer 2.1 zum Mindestalter von 18 Jahren aus:

"Im Rahmen der Berufsausbildung, z.B. Lagerfacharbeiter, dürfen Jugendliche unter 18 Jahren Flurförderzeuge nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt. Dabei sollte der Aufsicht führende und die Dauer der Ausbildung – in der Regel nicht mehr als drei Monate – schriftlich festgelegt sein."



2. Mitgänger-Flurförderzeuge, die ausschließlich durch einen mitgehenden Fahrer gesteuert werden

Hier sind die Anforderungen aus § 7 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 68 und des DGUV Grundsatzes 308-001 nicht anzuwenden. Nach § 7 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 68 darf der Unternehmer mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind. Die Beauftragung der Fahrer muss in diesem Fall nicht schriftlich erfolgen.


Grundsätzlich dürfen Jugendliche nicht mit gefährlichen Arbeiten im Sinne von § 22 (1) Jugendarbeitsschutzgesetz -JArbSchG betraut werden. § 22 Absatz 2 JArbSchG bestimmt, dass dies nicht gilt, wenn die Arbeit zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist und der Schutz des Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

Hinsichtlich der Ausbildung von Jugendlichen sollte die Tätigkeit im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung betrachtet werden und analog der Regelungen für Flurförderzeuge mit Fahrersitz unter fachkundiger Aufsicht erfolgen. Jugendliche müssen geeignet sein, unterwiesen werden und in die Bedienung des Flurförderzeugs eingewiesen sein (auf § 29 JArbSchG wird hingewiesen). Dauer und Umfang der Aufsicht sollte vom Beherrschen des Arbeitsmittels und der Arbeitsaufgabe abhängig gemacht werden. 


Auf die Informationen des DGUV Fachbereichs Handel und Logistik in dem Merkblatt "Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen?"

weisen wir hin. 


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.