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Dürfen Praktikanten (unter 18 Jahre) im Pflegedienst zur Speisenabgabe an Chemotherapiepatienten eingesetzt werden?
KomNet Dialog 19396
Stand: 14.03.2019
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeiten im Rahmen der Ausbildung
Frage:
Dürfen Praktikanten (unter 18 Jahre) im Pflegedienst zu folgender Tätigkeit eingesetzt werden: Speisenausgabe an Chemotherapiepatienten, welchen zuvor Zytostatika in den Bauchraum vernebelt wurden und die diese teilweise wieder abatmen?
Antwort:
Die Beschäftigung von Jugendlichen ist im Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG - geregelt. Jugendliche dürfen nach § 22 Abs.1 JArbSchG u.a. nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen ausgesetzt sind. Ausnahmen sind nur erlaubt, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist und der Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.
Somit ist eine Beschäftigung bei der Versorgung der o.g. Chemotherapiepatienten im Rahmen eines Berufsfindungspraktikums nicht zulässig. Auch ist das Tragen der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung in der Regel nicht zumutbar und es gilt das Minimierungsgebot.