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Welche Anforderungen werden an den Fachkundigen gestellt, der Jugendliche bei gefährlichen Arbeiten beaufsichtigen muss?

KomNet Dialog 4313

Stand: 16.04.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeiten im Rahmen der Ausbildung

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Frage:

Im Jugendarbeitsschutzgesetz steht unter § 22 "Gefährliche Arbeiten": Absatz 1 Nr.3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit..... ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist .... Wie wird der Fachkundige näher beschrieben, welche Schulungen, Kenntnisse und Lehrgänge muss er vorweisen?

Antwort:

Fachkundig im Sinne von § 22 Abs.2 Nr.2 Jugendarbeitsschutzgesetz kann jede Person sein, die über die notwendigen Kenntnisse im Arbeitsschutz verfügt und der die Aufgabe obliegt, Jugendliche mit gefährlichen Arbeiten auszubilden. Sie sollte vom Arbeitgeber schriftlich benannt sein.