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Grundsätzlich obliegen arbeitsschutzrechtliche Pflichten als auch die Pflichten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG dem direkten Arbeitgeber, in diesem Fall also dem Nachunternehmer als Arbeitgeber des Jugendlichen.§ 8 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet aber die Arbeitgeber zur Zusammenarbeit. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 6654
Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) Anwendung. Die Beschäftigung von Kindern -und somit auch dieses Jugendlichen- im Verkauf von Eintrittskarten ist nicht zulässig.Ein Jugendlicher, der der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegt, darf nur bis 20.00 Uhr beschäftigt werden.Weitere ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 701
Für Jugendliche, also Personen über 15 Jahre, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten die Bestimmungen ab §§ 8 ff. des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) findet auf den Schulbesuch keine Anwendung. Deshalb ist es zulässig, Jugendliche außerhalb der Unterrichtszeit, z. B. in Cafés, zu beschäftigen. Bei der Beschäftigung ist Folgendes ...
Stand: 18.11.2022
Dialog: 42755
werden. Dabei ist zu beachten, dass er nur mit den im § 16 und § 17 JArbschG genannten Arbeiten und nur zu den benannten Zeiten beschäftigt werden darf.Schüler (nicht Berufsschüler!), die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen ebenfalls an fünf Tagen arbeiten. Sie dürfen z. B. von Mittwoch bis Sonntag arbeiten. Sie dürfen aber auch fünf Tage zur Schule gehen und dann nur Samstags ...
Stand: 10.07.2019
Dialog: 22208
Im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) findet sich bezüglich der Erstuntersuchung folgende Regelung:"§ 32 Erstuntersuchung (1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn 1. er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und 2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt. (2 ...
Stand: 24.05.2019
Dialog: 28626
Nein; an Sonntagen dürfen Jugendliche keine Zeitungen austragen. Die am Sonntag zulässigen Arbeiten sind in § 17 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz abschließend aufgeführt. ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 703
Bestimmungen des JArbSchG und der KindArbSchV muss der Arbeitgeber, in diesem Fall die Firma, die die Weihnachtsfeier veranstalten will, beachten.Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern verboten. Von diesem grundsätzlichen Verbot gibt es aber einige Ausnahmen. Z.B. gilt das Verbot nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten (d.h. der Eltern ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 3287
Ja; Schüler, die die Vollzeitschulpflicht (in Nordrhein-Westfalen 10 Jahre) erfüllt haben, sind Jugendliche i. S. d. § 2 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Für sie gelten -ungeachtet der Beanspruchung durch die Schule- die Vorschriften über die Arbeitszeit der Jugendlichen. Gemäß § 14 Abs. 2 (Nachtruhe) ist eine Beschäftigung bis 22.00 Uhr möglich.Weitere Informationen zur Beschäftigung ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 708
Nach § 14 Abs. 7 Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG ist die Beschäftigung Jugendlicher bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen (...) bis 23:00 Uhr erlaubt. Eine Ausnahmegenehmigung ist demnach nicht notwendig.Hinweise:Nach § 2 JArbSchG gilt jemand als Jugendlicher im Sinne des Gesetzes, wenn er 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Auf Jugendliche, die der Vollzeit ...
Stand: 24.05.2019
Dialog: 23966
Nein, für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind, ist eine Erstuntersuchung nicht erforderlich (siehe § 32 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)).Weiterführende Informationen zum Thema "Ferienarbeit" bietet die Arbeitsschutzverwaltung NRW unte ...
Stand: 03.07.2024
Dialog: 710
40 Std. betragen. Es dürfen nicht mehr als 5 Tage in der Woche sein. Nach 4,5 Std. Arbeitszeit muss eine Pause von mind. 15 Min. gewährt werden. Nach 4,5 - 6 Std. Arbeitszeit beträgt die Gesamtpausenzeit 30 Min. Bei mehr als 6 Std. Arbeitszeit beträgt die Gesamtpausenzeit 60 Min. ...
Stand: 09.04.2025
Dialog: 709
Gedanke nicht im Vordergrund steht.Steht der Kommerz im Vordergrund, wie z. B. bei Festwirten, dann gilt bei der Beschäftigung eines Jugendlichen das JArbSchG im vollen Umfang. Jugendlicher im Sinne des JArbSchG ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist und nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt. Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sowie Jugendliche unter 15 Jahren gelten ...
Stand: 29.06.2023
Dialog: 5829
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gilt u.a. für die Beschäftigung von Personen in der Berufsausbildung, die noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 1 Abs. 1 Ziffer 1 JarbSchG). Sobald ein Jugendlicher 18 Jahre (Vollendung des 18. Lebensjahres) alt wird, gilt für ihn das JArbSchG nicht mehr, auch wenn er sich noch in der Berufsausbildung befindet. Eine Ausnahme ist in § 9 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG ...
Stand: 14.01.2025
Dialog: 2290
Jahre dürfen gar nicht arbeiten. Ab 13 Jahre sind einige wenige Tätigkeiten zum Aufbessern der Finanzen erlaubt, allerdings nur im privaten Bereich.Ab 15 Jahren bzw. dann, wenn man nicht mehr schulpflichtig ist, darf man etwas mehr arbeiten, und zwar in den Ferien, aber nicht länger als insgesamt vier Wochen im Jahr. Wenn man mit 15 bereits eine Ausbildung macht, gilt das natürlich nicht mehr.Das ...
Stand: 31.07.2023
Dialog: 12856
mit Infektionsgefahr nicht beschäftigen...."Hinweis:Auch wenn Jugendliche nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen Reinigungsarbeiten in einer ärztlichen Praxis/Zahnarztpraxis von diesen nicht ohne weiteres ausgeführt werden.Üblicherweise werden in Praxen zur Reinigung und Desinfektion Stoffe verwendet, die als Gefahrstoffe eingestuft sind. Arbeiten, bei denen Jugendliche schädlichen Einwirkungen ...
Stand: 17.05.2023
Dialog: 5850
Jugendliche ohne eine Berufsausbildungsstelle bzw. ohne Beschäftigungsverhältnis haben keinen gesetzlichen Anspruch, nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG untersucht zu werden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt nämlich nur für die Beschäftigung (Auszubildende/r, Arbeitnehmer/in, Heimarbeiter/in...) von Personen, die noch keine 18 Jahre alt sind (§ 1 JArbSchG).Jugendliche bis zur Vollendun ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 6633
nach der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung -JArbSchUV- und ist an Hand des in Anlage 1 der JArbSchUV aufgeführten Erhebungsbogens vorzunehmen. In erster Linie hat der Arzt den Gesundheits- und Entwicklungsstand sowie die körperliche Beschaffenheit des Jugendlichen zu beurteilen.Die Bescheinigung des Arztes für den Arbeitgeber enthält inhaltlich lediglich den Hinweis, dass eine entsprechende Untersuchung stattgefunden hat - siehe Anlage 4 ...
Stand: 12.02.2025
Dialog: 2222
In § 32 "Erstuntersuchung" des Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist folgendes nachzulesen:"(1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn1.er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und2.dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.(2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur ...
Stand: 23.06.2023
Dialog: 42348
von Praktikanten nicht durchgeführt werden dürfen, weil dies nicht für die Erreichung des Praktikumszieles erforderlich ist.Vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen zu beurteilen.Vor Beginn der Beschäftigung ist eine Unterweisung erforderlich über Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen ...
Stand: 27.06.2019
Dialog: 13066
Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sindDer Arbeitgeber hat gemäß § 28a JArbSchG vor der Beschäftigung Jugendlicher die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen zu beurteilen. Eine Tätigkeit im OP-Bereich fällt üblicherweise unter die gefährlichen Tätigkeiten nach § 22 JArbSchG. Da bei einem freiwilligen sozialen Jahr kein Ausbildungsziel existiert, ist demzufolge die Beschäftigung ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 27394