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Darf eine 15-jährige Schülerin an zwei Nachmittagen pro Woche Reinigungsarbeiten in einer Zahnarztpraxis ausführen?

KomNet Dialog 5850

Stand: 17.05.2023

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

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Frage:

Darf meine 15-jährige Tochter (10. Schuljahr) an zwei Nachmittagen in der Woche für jeweils 2 Stunden in einer Zahnarztpraxis Reinigungsarbeiten ausführen?

Antwort:

Nein, eine derartige Tätigkeit ist für eine 15-jährige Schülerin nicht zulässig.


Im Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG und in der Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV ist geregelt, mit welchen Tätigkeiten Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche beschäftigt werden dürfen.

Reinigungstätigkeiten in einem Betrieb bzw. in einer ärztlichen Praxis fallen nicht unter die in der KindArbSchV genannten zulässigen Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Beschäftigung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen.


Auf die DGUV Regel 101-017 - Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen weisen wir hin. Dort wird unter Ziffer 5.2.1 Folgendes ausgeführt: "Der Unternehmer darf Jugendliche bei Reinigungsarbeiten in medizinischen Einrichtungen mit Infektionsgefahr nicht beschäftigen...."


Hinweis:

Auch wenn Jugendliche nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen Reinigungsarbeiten in einer ärztlichen Praxis/Zahnarztpraxis von diesen nicht ohne weiteres ausgeführt werden.

Üblicherweise werden in Praxen zur Reinigung und Desinfektion Stoffe verwendet, die als Gefahrstoffe eingestuft sind. Arbeiten, bei denen Jugendliche schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen ausgesetzt sind, dürfen diese nicht ausführen. Auch dürfen Jugendliche den in ärztlichen Praxen/Zahnarztpraxen anfallenden biologischen Arbeitsstoffen (z.B. Keime) nicht ausgesetzt werden.


Hiervon sind nur Jugendliche ausgenommen, die sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden und Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen entsprechend § 22 Abs. 2 JArbSchG getroffen sind.

Weitere Informationen zum Thema bietet Arbeitsschutzverwaltung NRW im Internet unter http://www.arbeitsschutz.nrw.de/Themenfelder/jugendarbeitsschutz/index.php .