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Hat mein Sohn die Vollzeitschulpflicht mit Abschluss der 10. Klasse erfüllt?
KomNet Dialog 44159
Stand: 05.08.2025
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
Frage:
Mein Sohn ist 17 Jahre alt und beendet gerade die 10. Klasse. Er hat in den Ferien dieses Jahr bereits 3 Wochen gearbeitet und möchte in den Sommer- und Herbstferien wieder arbeiten gehen. Nun die Frage: Die Vollzeitschulpflicht hat er somit erfüllt (in NRW 10 Jahre, bzw. auf einem Gymnasium 9 Jahre, ist das korrekt?). Da er auf einem normalen Gymnasium ist, ist er danach nicht mehr offiziell Vollzeitschulpflichtig, somit ist die Regelung, dass er maximal 4 Wochen arbeiten darf nicht mehr gültig, sobald er die 10. Klasse abgeschlossen hat und die Oberstufe am 01.08. beginnt, oder? Oder greift die Vollzeitschulpflicht bis er 18 ist, wenn er nicht eine Berufsausbildung beginnt? Danke für die Klärung, ich finde das die Regelung der maximalen Arbeitszeit von 4 Wochen nicht ganz verständlich.
Antwort:
Bezüglich der Schulpflicht im Sinne des Schulgesetzes NRW ist in § 37 Abs. 1 Satz 1 festgelegt, dass die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I (Vollzeitschulpflicht) zehn Schuljahre dauert. Ausnahme bilden Gymnasien mit achtjährigem Bildungsgang (sog. G8) mit einer Vollzeitschulpflicht von neun Jahren. Die Vollzeitschulpflicht ist somit grundsätzlich unabhängig vom Alter.
Im Jugendarbeitsschutz wird zwischen den Beschäftigungsverhältnissen für Kinder sowie den Beschäftigungsverhältnissen für Jugendliche unterschieden. Hierbei gilt es zu beachten, dass auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung finden (§ 2 Abs. 3 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)). Die Beschränkung der Beschäftigung für vollzeitschulpflichtige Jugendliche auf maximal 4 Wochen während der Schulferien ist in § 5 Abs. 4 JArbSchG festgelegt.
Im vorliegenden Fall greifen durch das Erfüllen der Vollzeitschulpflicht die Bestimmungen für Jugendliche (§§ 8-31 JArbSchG). Die zuvor erwähnte Begrenzung der Beschäftigung auf maximal 4 Wochen während der Schulferien ist davon nicht umfasst.