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Darf ein Jugendlicher, der nicht mehr der Schulpflicht unterliegt, nach einer 5-Tage-Schulwoche am Wochenende noch arbeiten?

KomNet Dialog 22208

Stand: 10.07.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

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Frage:

Gelten für einen Jugendlichen, der noch zur Schule geht und der Schulpflicht nicht mehr unterliegt, die gleichen Schutzvorschriften wie bei einem Berufsschüler, wie z. B. die 5 Tage-Woche? Ich habe dazu keine Regelung gefunden. Es sieht für mich so aus, als ob der Jugendliche/Schüler an 5 Tagen in der Woche zur Schule gehen kann und an den Wochenenden, wenn diese Arbeiten zulässig sind, arbeiten kann. Für den Berufsschüler gilt die 5 Tage-Woche.

Antwort:

Berufsschüler, die z. B. Montags einen Berufsschultag haben und von Dienstag bis Freitag im Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden, dürfen Samstags und Sonntag nicht arbeiten. Das ergibt sich aus § 15 des Jugendarbeitschutzgesetzes (JArbSchG) in Verbindung mit § 9 JArbSchG. Hat der Berufsschüler jedoch einen oder zwei Tage von Montag bis Freitag frei, darf er Samstag und/oder Sonntag beschäftigt werden. Dabei ist zu beachten, dass er nur mit den im § 16 und § 17 JArbschG genannten Arbeiten und nur zu den benannten Zeiten beschäftigt werden darf.


Schüler (nicht Berufsschüler!), die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen ebenfalls an fünf Tagen arbeiten. Sie dürfen z. B. von Mittwoch bis Sonntag arbeiten. Sie dürfen aber auch fünf Tage zur Schule gehen und dann nur Samstags und/oder Sonntag arbeiten. Es gelten aber auch in diesen Fällen die Einschränkungen der § 16, 17 JArbSchG.


Weitere Informationen zum Jugendarbeitsschutz finden Sie unter

https://www.mags.nrw/jugendarbeitsschutz