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Dürfen Jugendliche (Praktikanten) im Bereich der Pflege von verletzten oder kranken heimischen Wildtieren (Greifvögel, Füchse, Wildschweine, Rehe etc.) eingesetzt werden?

KomNet Dialog 13066

Stand: 27.06.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

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Frage:

Dürfen Jugendliche (Praktikanten) im Bereich der Pflege von verletzten oder kranken heimischen Wildtieren (Greifvögel, Füchse, Wildschweine, Rehe etc.) eingesetzt werden oder besteht hier ein generelles Beschäftigungsverbot gem. § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz?

Antwort:

Ein generelles Beschäftigungsverbot im Bereich der Pflege von verletzten oder kranken heimischen Wildtieren besteht nicht. Tiere von denen eine Infektionsgefahr für den Menschen ausgeht, dürfen von Praktikanten aber grundsätzlich nicht betreut werden.


Damit die Jugendlichen beim ersten Schritt ins Berufsleben nicht mit Unfallgefahren konfrontiert werden, die sie aus mangelnder Erfahrung nicht erkennen können, hat der Arbeitgeber


1. die mit der Beschäftigung verbundenen Gefahren zu beurteilen und

2. die Jugendlichen vor Aufnahme der Tätigkeit über die möglichen Unfallgefahren zu belehren.


Das Praktikum soll Kenntnisse über einen Beruf vermitteln. Schülerpraktikanten sollen nicht die in diesem Beruf typischen Tätigkeiten erlernen. Das bedeutet, dass bestimmte gefährliche Tätigkeiten von Praktikanten nicht durchgeführt werden dürfen, weil dies nicht für die Erreichung des Praktikumszieles erforderlich ist.


Vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen zu beurteilen.


Vor Beginn der Beschäftigung ist eine Unterweisung erforderlich über Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen die Praktikanten bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren.


Bei Jugendlichen besteht immer die Gefahr, dass sie sich aus mangelnder Erfahrung nicht wie Erwachsene verhalten. Deshalb hat der Arbeitgeber auch die geistige und körperliche Eignung des Jugendlichen bei der Beurteilung der Gefahren zu berücksichtigen.


Nach § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz „Gefährliche Arbeiten“ dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können.


Generell kann dem Einsatz von Jugendlichen im Bereich der Pflege von verletzten oder kranken Tieren daher nur zugestimmt werden, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die aufgrund ihrer Gefährlichkeit vorhersehbar sind und eine Fachaufsicht eines Erwachsenen sichergestellt ist.


Auf die Informationen unter http://www.mags.nrw/jugendarbeitsschutz weisen wir hin.