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Müssen Jugendliche vor Antritt eines Ferienjobs eine ärztliche Untersuchung durchführen lassen?
KomNet Dialog 42348
Stand: 23.06.2023
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
Frage:
Müssen Jugendliche vor Antritt eines Ferienjobs eine ärztliche Untersuchung durchführen lassen, oder ist dies nur für Jugendliche vorgeschrieben, die eine Ausbildung machen?
Antwort:
In § 32 "Erstuntersuchung" des Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist folgendes nachzulesen:
"(1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn
1.er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und
2.dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind."
Bei einem Ferienjob werden im Regelfall die Anforderungen des Absatz 2 zum tragen kommen und es ist keine Untersuchung erforderlich. Siehe hierzu auch die Informationen der Broschüre für Arbeitgeber, Ausbilder und Lehrer der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg. Hier ist folgendes nachzulesen:
"Ferienjob
Wer schon 15 Jahre aIt ist, aber noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt, darf während der Schulferien bis zu vier Wochen im Kalenderjahr an fünf Tagen in der Woche arbeiten. Die Arbeitszeit darf höchstens 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich betragen.
Die Beschäftigung darf jedoch nicht in der Nachtzeit (20 Uhr bis 6 Uhr) und auch nicht (mit Ausnahme gewisser, im Gesetz gesondert genannter Betriebsarten) an Samstagen und an Sonn- und Feiertagen erfolgen. Eine ärztliche Untersuchung im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist für diese Art der Beschäftigung nicht erforderlich."