Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Untersuchungsumfang bei der Erstuntersuchung Jugendlicher

KomNet Dialog 2222

Stand: 17.04.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

Favorit

Frage:

Untersuchungsumfang bei der Erstuntersuchung Jugendlicher (Auszubildende): Der Jugendliche wird im Metallbau ausgebildet. Er hat eine Vorsorgeuntersuchungsbescheinigung vorgelegt, die keine Aussage enthält über Gehör und Augen.

Antwort:

Wir gehen hier davon aus, dass mit der Bescheinigung über eine Vorsorgeuntersuchung die vorgeschriebene Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz -JArbSchG- gemeint ist. Inhalt und die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung sind in § 37 JArbSchG geregelt. Allerdings sind die Vorgaben nur sehr allgemein gehalten. Die Untersuchung selbst erfolgt nach der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung -JArbSchUV- und ist an Hand des in Anlage 1 der JArbSchUV aufgeführten Erhebungsbogens vorzunehmen. In erster Linie hat der Arzt den Gesundheits- und Entwicklungsstand sowie die körperliche Beschaffenheit des Jugendlichen zu beurteilen.


Die Bescheinigung des Arztes für den Arbeitgeber enthält inhaltlich lediglich den Hinweis, dass eine entsprechende Untersuchung stattgefunden hat - siehe Anlage 4 der JArbSchUV mit der Festlegung, welche Angaben der Arbeitgeber vom Arzt erhält. Darüber hinaus werden in die Bescheinigung bei Bedarf die Arbeiten aufgenommen, bei deren Ausführung der Arzt eine Gefährdung der Gesundheit oder der Entwicklung des Jugendlichen sieht (§ 39 Abs. 2 JArbSchG).