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Das Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG und die dazu erlassene Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV verbieten grundsätzlich die Beschäftigung von Kindern.Ausnahmen nach dem JArbSchG und der KindArbSchV gelten faktisch nur für Kinder über 13 Jahren, d.h. dass die Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren tabu ist.Nur dann, wenn eine nach den Schulgesetzen der Länder geregelte schulische ...
Stand: 09.07.2019
Dialog: 18417
) oder Akkordarbeit (§ 23) beschäftigt werden. Die Arbeit muss menschengerecht gestaltet sein (§ 28), auf die Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistige Entwicklung der Kinder wird im § 28 ausdrücklich hingewiesen.Der Arbeitgeber hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung der Arbeitsstätte einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung ...
Stand: 11.11.2024
Dialog: 42234
) nicht leicht und somit nicht für Kinder geeignet. Demzufolge müsste in diesem Fall geprüft werden, inwieweit die Unfallgefahr bei der Nutzung eines Aufsitzrasenmähers eine Gefahr für das Kind oder Dritte darstellen würde.Auf die Informationen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen weisen wir hin. ...
Stand: 22.06.2024
Dialog: 43960
bei jeder Form von gewerblicher Arbeit, also in der Produktion, im Handel und im Dienstleistungsgewerbe zu beachten. Als Kind gilt, wer noch nicht 15 Jahre alt ist bzw. der Vollzeitschulpflicht unterliegt. Die Dauer der Schulpflicht ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt und beträgt z. B. in Nordrhein-Westfalen 10 Jahre. Aufgrund dessen sollte sich ein Arbeitgeber im eigenen Interesse ...
Stand: 25.04.2019
Dialog: 4801
, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, die für Kinder geltenden Vorschriften anzuwenden.Ist Ihr Sohn im Sinne dieser Vorschriften ein Kind oder ein vollschulzeitpflichtiger Jugendlicher (§ 2 JArbSchG), darf er gar nicht in einem Restaurant arbeiten, da diese Tätigkeit nicht zu den im § 2 Abs.1 KindArbSchV aufgeführten Ausnahmen gehört.Jugendliche dürfen nach § 5 Abs.4 JArbSchG in den Ferien bis zu 4 Wochen beschäftigt ...
Stand: 10.01.2025
Dialog: 19047
Kinderarbeit ist im § 5 des Jugendarbeitschutzgesetzes geregelt. In der Kinderarbeitsschutzverordnung ist geregelt, daß die Arbeit auch in privaten Haushalten erfolgen darf. Bei der Arbeit sind folgende Randbedingungen zu beachten:- Die Einwilligung der Erziehungsberechtigten muss vorhanden sein.- Es ist auf Sicherheitsmaßnahmen zu achten und sie sind zu erläutern.- Die Entwicklung der Kinder ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 2245
), soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist (§ 5 Abs.3 JArbSchG) .Die Bundesregierung hat mit der Kinderarbeitsschutzverordnung die Beschäftigung nach § 5 Abs.3 JArbSchG konkretisiert. Demnach sind im gewerblichen Bereich nur das Austragen von Zeitungen, Zeitschriften u. Werbeprospekten zulässig.Die Beschäftigung mit den weiteren nach § 2 Nr.1 KindArbSchV erlaubten Arbeiten darf nur in privaten ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 3287
Die Beschäftigung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen ist in der Bundesrepublik verboten. Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung lassen Ausnahmen nur für kurzzeitige leichte und für Kinder geeignete Arbeiten zu.Die Beschäftigung in einem Hotelbetrieb gehört nicht zu den in § 2 Absatz 1 der Kinderarbeitsschutzverordnung aufgeführten Ausnahmen ...
Stand: 12.02.2025
Dialog: 9133
, z.B. Werkzeug, ist vorzuführen.In jedem Fall sind die Regelungen des Jugendschutzgesetzes, wie der Aufenthalt an öffentlichen Orten wie Gaststätten, Spielhallen oder Tanzveranstaltungen (Diskotheken) und das Verbot zum Verzehr und Abgabe von alkoholischen Getränken und Tabakwaren in der Öffentlichkeit, zu beachten. Desweiteren sollten gefährliche Arbeiten mit Kindern und Jugendlichen ...
Stand: 15.05.2019
Dialog: 8042
Im Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG ist geregelt, dass das Verbot der Beschäftigung von Kindern nicht für die Beschäftigung von Kindern im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht gilt (§ 5 Abs. 2 JArbSchG ). Dabei gilt, dass Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten beschäftigt werden dürfen.Verbotene ...
Stand: 29.11.2023
Dialog: 14595
Für Schülerinnen und Schüler unter 18 Jahre, die an einem Schülerbetriebspraktikum teilnehmen, und für Jugendliche unter 18 Jahren, die sich in einer Ausbildung oder einem Beschäftigungsverhältnis befinden, gelten die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes - JArbSchG. Dies gilt insbesondere für die arbeitszeitlichen Beschränkungen und Beschäftigungsverbote für gefährliche Arbeiten im Sinne ...
Stand: 31.07.2023
Dialog: 12856
Die Beschäftigung eines 8 bis 9 Jahre alten Kindes in einem Supermarkt ist generell verboten.Die Beschäftigung von Kindern ist im Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG geregelt. Kind im Sinne des JArbSchG ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.Nach dem JArbSchG ist die Beschäftigung ...
Stand: 16.04.2019
Dialog: 4292
Nein, eine derartige Tätigkeit ist für eine 15-jährige Schülerin nicht zulässig.Im Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG und in der Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV ist geregelt, mit welchen Tätigkeiten Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche beschäftigt werden dürfen.Reinigungstätigkeiten in einem Betrieb bzw. in einer ärztlichen Praxis fallen ...
Stand: 17.05.2023
Dialog: 5850
Aus der Sicht des Arbeitsschutzes gibt es kein allgemeines Verbot, welches speziell Kindern den Zugang zum Werksgelände verbietet. Die Beschäftigung von Kindern ist zwar in Deutschland grundsätzlich verboten, es gibt aber Ausnahmen. So dürfen Kinder beispielsweise im Rahmen eines Betriebspraktikums (Schülerpraktikum) beschäftigt werden, was natürlich bedeutet, dass sie hierfür ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 1704
Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen ist im Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG und in der Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV geregelt.Eine Tätigkeit als „freier Mitarbeiter“ kennt das Jugendarbeitsschutzrecht nicht. Es wird immer von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen, bei dem stets das Jugendarbeitsschutzgesetz und – je nach Alter ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 6085
Ihre Frage ist mit Nein zu beantworten.Begründung:Regelungen zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG getroffen.Kind im Sinne des JArbSchG ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist oder noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt. Somit handelt es sich bei dem 16-jährigen um ein Kind i.S. des JArbSchG.Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 29271
Wenn die Mitwirkung von Kindern bei Karnevalsveranstaltungen ein Ausfluss des Brauchtums ist, bedarf es keiner Bewilligung. In anderen Fällen kann eine Ausnahme von der zuständigen Behörde (in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen) bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz vorliegen. ...
Stand: 23.01.2024
Dialog: 706
Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) Anwendung. Die Beschäftigung von Kindern -und somit auch dieses Jugendlichen- im Verkauf von Eintrittskarten ist nicht zulässig.Ein Jugendlicher, der der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegt, darf nur bis 20.00 Uhr beschäftigt werden.Weitere ...
Stand: 02.06.2025
Dialog: 701
In § 2 der Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) sind die zulässigen Tätigkeiten, mit denen Kinder über 13 Jahren und vollzeitschulpflichtige Jugendliche beschäftigt werden dürfen, abschließend aufgezählt. Eine Wohngenossenschaft gilt als gewerblicher Betrieb. Die Beschäftigung eines Kindes mit Rasenmähen für die Wohngenossenschaft ist somit verboten. (§ 2 Abs.1 Nr.5 KindArbSchV ...
Stand: 13.07.2022
Dialog: 704
Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen ist im Jugendarbeitsschutzgesetz/JArbSchG geregelt.Schülerinnen und Schüler, die mindestens 15 Jahre alt sind, dürfen in den Schulferien höchstens 4 Wochen (20 Tage) im Jahr arbeiten. Die 4 Wochen können über verschiedene Ferien verteilt werden. Die tägliche Arbeitszeit darf höchstens 8 Std. betragen. Die wöchentliche Arbeitszeit darf höchstens ...
Stand: 09.04.2025
Dialog: 709