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Wann ist die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen statthaft? Gibt es Altersgrenzen, die zu beachten sind?

KomNet Dialog 4292

Stand: 16.04.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

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Frage:

Wann ist die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen statthaft? Gibt es Altersgrenzen, die zu beachten sind? Ich habe z.B. beobachtet, wie ein 8-9 Jahre altes Kind am Sonntag 3 Stunden Kassendienst in einen Supermarkt versehen hat.

Antwort:

Die Beschäftigung eines 8 bis 9 Jahre alten Kindes in einem Supermarkt ist generell verboten.

Die Beschäftigung von Kindern ist im Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG geregelt. Kind im Sinne des JArbSchG ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.


Nach dem JArbSchG ist die Beschäftigung von Kindern - bis auf wenige Ausnahmen - grundsätzlich verboten.


Das Beschäftigungsverbot gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,

1. die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,

2. ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und

3. ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen,

nicht nachteilig beeinflusst.


Näheres regelt die Kinderarbeitsschutzverordnung.  


Ein Verstoß gegen das Beschäftigungsverbot ist eine Ordnungswidrigkeit, u.U. auch eine Straftat gemäß § 58 JArbSchG.

Aufsichtsbehörde sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder.


Weitere Informationen zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen werden von der Arbeitsschutzverwaltung NRW angeboten unter: https://www.mags.nrw/jugendarbeitsschutz.